Das gesperrte Archiv im Streit­fall Musey

Der Streit um das Blei­be­recht des kongo­le­si­schen Intel­lek­tu­ellen Mathieu Musey warf Ende der 1980er-Jahre enorme Wellen. Der Fall Musey würde Historiker*innen einen tiefen Einblick in die schwei­ze­ri­sche Asyl­ge­schichte geben. Wären da nicht die Behörden, die seit Jahren Einsicht in die Akten verhindern. 
Die Familie Musey im Februar 1987. (Foto: Rolf Schertenleib / Zugänglich im Staatsarchiv des Kantons Bern, PBA BZ B 4274)

Es wirkt wie ein leiser histo­ri­scher Scherz: Seinen letzten regu­lären Wohn­sitz hatte der kongo­le­si­sche Intel­lek­tu­elle Mathieu Musey ausge­rechnet in der Loos­li­strasse im Stadt­berner Aussen­quar­tier Betlehem. Sie ist nach dem 1877 unehe­lich gebo­renen Carl Albert Loosli benannt. Loosli wuchs in Heimen und Anstalten auf und wurde auf auto­di­dak­ti­schem Weg zum bekannten Philo­so­phen und Schrift­steller. Zeit­le­bens setzte er sich scharf­züngig gegen gesell­schaft­liche Ausgren­zung und Behör­den­willkür ein.

Und genau davon glaubte auch Mathieu Musey ein Lied singen zu können. Asile en Suisse: Nègres s’abstenir ou la démo­cratie à l’épreuve, titelte dieser 1987. Auf Deutsch etwa: „Asyl in der Schweiz: N**** haben sich zu enthalten oder Demo­kratie auf dem Prüf­stand.“ Der pole­mi­sche Titel des auto­bio­gra­fi­schen Buchs zeigt: Musey verstand das, was ihm in seinen Jahren in der Schweiz wider­fahren war, als histo­ri­schen „Präze­denz­fall“.

Der in der dama­ligen belgi­schen Kolonie Kongo-Frei­staat aufge­wach­sene Musey kam 1972 in die Schweiz, nachdem er in Rom Theo­logie und Philo­so­phie studiert hatte. Dank eines Stipen­diums des katho­li­schen Justi­nus­werks konnte er an der Univer­sität Frei­burg in Philo­so­phie promovieren. 

Seine Zeit in der Schweiz endete am 11. Januar 1988 mit einem Pauken­schlag: Mit Heli­ko­pter und Einsatz­wagen stürmte die Polizei den abge­le­genen juras­si­schen Hof Mont Dedos, wo Musey zusammen mit seiner Frau und den drei gemein­samen Kindern bei einer menno­ni­ti­schen Bauern­fa­milie Unter­schlupf gefunden hatte. Die Abschie­bung der schweiz­weit bekannten Familie führte im ganzen Land zu Prote­sten, die alles Bishe­rige übertrafen.

An jenem 11. Januar verlor die Familie Musey den jahre­langen Kampf um ihr Anwe­sen­heits­recht endgültig. Der Streit über den zum Symbol gewor­denen Musey und dessen Ange­hö­rige aber war damit erst recht entbrannt. Was lässt sich heute über die „Affäre Musey“ sagen? 

Fragen stellen sich viele: Wie ist aus Musey, der einst als ambi­tio­nierter Geistes­wis­sen­schaftler in die Schweiz gekommen war, einer jener „Dritt­welt­flücht­linge“ geworden, mit denen sich das Land seit den frühen 1980er-Jahren plötz­lich in stei­gender Zahl konfron­tiert sah?

Warum ist Musey zu einer asyl­po­li­ti­schen cause célèbre geworden, die landauf, landab hohe Wellen warf und sogar inter­na­tional für Aufsehen sorgte? Was lässt sich anhand der zum Symbol gewor­denen Figur Musey über die Geschichte der Schweiz seit den 1970er-Jahren sagen? 

Steht sein Fall – wie es Musey selbst darstellte – dafür, wie Rassismus das Asyl­recht und die Demo­kratie unter­gräbt? Und wie kommt es, dass es auch über dreissig Jahre nach den äusserst umstrit­tenen Ereig­nissen überaus schwierig ist, solche Fragen histo­risch fundiert zu beantworten?

Hoch­stapler oder dissi­denter Exil-Intellektueller?

Einige Eckpunkte der Affäre Musey sind klar. Das erste Mal in die Schlag­zeilen geriet Mathieu Musey im Sommer 1985. „Ewiger Student 15 Jahre in der Schweiz – jetzt will er poli­ti­sches Asyl“, titelte der Blick. Das Boule­vard­blatt sugge­rierte damit, der Fall sei so klar wie empö­rend: Da gewährt man jemandem zu Studi­en­zwecken jahre­lang Aufent­halt, der in all der Zeit in der Schweiz keinen akade­mi­schen Abschluss hinkriegt. 

Dennoch spielt sich dieser als „Doktor“ und gar „Professor“ auf. Logisch also, dass der Berner Frem­den­po­lizei irgend­wann der Gedulds­faden reisst und sie die seit 1977 immer wieder verlän­gerte Aufent­halts­be­wil­li­gung auslaufen lässt. Und siehe da: Der Betrof­fene zaubert plötz­lich ein Asyl­ge­such aus dem Hut.

Ein akade­mi­scher Hoch­stapler und Asyl­be­trüger: Das war das Bild, das der Blick von Musey zeich­nete. Und es war mutmass­lich jenes, welches die Behörden von ihm hatten. Denn der Artikel stützte sich auf durch­ge­sickerte amtliche Unter­lagen und Auskünfte. 

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Die Episode zeigt aber auch: Musey verstand sich zu wehren. Er ging juri­stisch gegen den Blick vor. Wegen Ehrver­let­zung ange­klagt gab die Zeitung beinahe ein Jahr später zu, Musey führe seine akade­mi­schen Titel zu Recht. Wirk­liche Genug­tuung erreichte er indes nicht. Die „Verleum­dungs­kam­pagne“ habe denn auch nicht aufge­hört, kommen­tierte Musey später.

Was aber hatte es mit dem Asyl­ge­such und dessen Zeit­punkt auf sich? Hierfür muss man wenige Jahre zurück­blenden. 1982 hatten Exil­op­po­si­tio­nelle aus Zaïre, heute Demo­kra­ti­sche Repu­blik Kongo, das Genfer Büro der UNO-Mission ihres Herkunfts­lands besetzt. Dabei hatten sie eine Liste mit Personen gefunden, die vom Regime des berüch­tigten Dikta­tors Mobutu als poten­zi­elle Staats­feinde über­wacht wurden. Musey gehörte dazu. Zwar stand er nicht ganz zuoberst auf der Liste, aber genannt wurde er eben doch.

Die Liste rief die Schweizer Bundes­an­walt­schaft auf den Plan, die Musey damals empfahl, Asyl zu bean­tragen. So erzählte er es ein paar Jahre später in seiner Auto­bio­grafie. Er entschied sich dagegen. Noch hatte er eine gültige Aufent­halts­be­wil­li­gung und war daran, sich an der Univer­sität Bern zu habi­li­teren. „Profi­teur, Unter­mensch, ein Niemand: So lautete das geläu­fige Bild der Asyl­be­werber“, erklärte Musey im Rück­blick, weshalb er damals keinen Schutz bean­tragt hatte.

Protest­ak­tion am Flug­hafen Zürich im Januar 1988. (Foto: Rolf Scher­ten­leib / Zugäng­lich im Staats­ar­chiv des Kantons Bern, PBA BZ B 4274)

Kritiker der „Aktion Schwarzer Herbst“

Eine weitere mutmass­lich folgen­schwere Entschei­dung fällte Musey im Herbst 1985. Wenige Monate nachdem er schliess­lich doch um Asyl ersucht hatte, expo­nierte er sich als Kritiker der offi­zi­ellen Asyl­po­litik. Anlass war eine Gross­razzia unter zaïri­schen Asyl­su­chenden, der die Behörden den tief blicken­las­senden Namen „Aktion Schwarzer Herbst“ gaben. 

„Wie Vieh“, hiess es in Medi­en­be­richten, seien die 59 Verhaf­teten per Sonder­flug nach Kinshasa verfrachtet worden. Mit seiner öffent­li­chen Kritik an der spek­ta­ku­lären Ausschaf­fungs­ak­tion habe sich Musey keine Freunde bei den Behörden gemacht, weder in der Schweiz noch in Zaïre. So kommen­tierte es das West­schweizer Fern­sehen später.

Was folgte, war ein zuneh­mend öffent­lich ausge­tra­gener Streit um das Blei­be­recht der Familie Musey. Briefe, Verfü­gungen, Rekurse und Wieder­erwä­gungs­ge­suche flogen hin und her. Es kreuzten sich offi­zi­elle Commu­ni­qués und Stel­lung­nahmen mit soli­da­ri­schen Protest­ak­tionen. Rasch ging es in der Affäre Musey um mehr als das Schicksal der namens­ge­benden Familie allein: Auf dem Spiel stand die Glaub­wür­dig­keit der offi­zi­ellen Asyl­po­litik und ‑praxis als solche. 

Den einen galt Mathieu Musey als beson­ders drei­ster „Pseu­do­asy­lant“, den anderen als Beleg für die rassi­sti­sche Borniert­heit des Schweizer Staats. Aufge­löst hat sich diese pola­ri­sierte Wahr­neh­mung nie. In der Affäre Musey stand Aussage gegen Aussage. Und dabei blieb es, bis die Ange­le­gen­heit nach einiger Zeit wieder aus den Schlag­zeilen verschwand.

Auf wessen Seite steht das öffent­liche Interesse?

Für die histo­ri­sche Forschung lässt sich die Affäre Musey bisher nur als Aussage-gegen-Aussage-Geschichte erzählen. Um zu verstehen, warum dem so ist, muss man die Ebene wech­seln. Denn zur Geschichte der Affäre Musey gehört auch, wie schwierig es bis heute ist, sich archiv­ba­siert mit der dama­ligen Rolle des Staats zu befassen.

Wie handelten die Behörden im Fall Musey hinter den Kulissen? Wie reagierten sie intern darauf, es nicht wie üblich mit einem anonymen „Asylanten“ zu tun zu haben, sondern mit jemandem, der wort­ge­waltig auftreten und auf grosse gesell­schaft­liche Unter­stüt­zung zählen konnte?

Der Streit um die Akten zum seiner­zeit umstrit­ten­sten Asyl­fall dauert nun schon gut vier Jahre. Im Mai 2018 lehnte es das Staats­se­kre­ta­riat für Migra­tion (SEM) ein erstes Mal ab, die noch unter Schutz­frist stehende Asyl­akte von Mathieu Musey für die Forschung frei­zu­geben. Dabei berief sich das SEM unter anderem darauf, das öffent­liche Inter­esse spreche dagegen, Einsicht zu gewähren. Mit Blick auf das Archiv­recht klingt diese nicht weiter ausge­führte Behaup­tung ominös.

Laut Verord­nung zum Archiv­ge­setz besteht nur in drei Fällen ein öffent­li­ches Inter­esse an der Geheim­hal­tung archi­vierter Akten. Erstens: wenn die „innere oder äussere Sicher­heit der Eidge­nos­sen­schaft“ gefährdet wird. Zwei­tens: wenn dadurch die „Bezie­hungen zu auslän­di­schen Staaten, inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen oder zwischen Bund und Kantonen“ dauer­haft beein­träch­tigt werden. Drit­tens: wenn „die Hand­lungs­fä­hig­keit des Bundes­rates schwer­wie­gend“ bedroht wird.

Was also könnte das SEM konkret meinen, wenn es auf öffent­liche Inter­essen anspielt? Zeigt sich in den Akten etwa, dass die offi­zi­elle Schweiz in der Asyl­praxis geneigt war, Rück­sicht auf das Mobutu-Regime zu nehmen? Dieses unter­hielt bekann­ter­massen äusserst enge Bezie­hungen zur Schweiz. Der Diktator mit der ikoni­schen Mütze aus Leopar­den­fell parkierte viel Geld in der Schweiz und resi­dierte regel­mässig in einer Villa am Genfersee. Das Herr­schafts­haus mit 16 Zimmern und grossem Umschwung hatte der Schweizer Aussen­mi­ni­ster Pierre Graber vermit­telt, der gleich nebenan wohnte.

Von öffent­li­chen Inter­essen, die gegen die Einsicht spre­chen, wollte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nichts wissen, als es im Januar 2021 den Rekurs gegen den Entscheid des SEM beant­wor­tete. Es verwarf die Behaup­tung des SEM in knappen Worten. Ähnlich kurzen Prozess machte das Gericht aller­dings auch mit dem Argu­ment, das öffent­liche Inter­esse an der Aufar­bei­tung der Vergan­gen­heit spreche für die Einsicht. Für ausschlag­ge­bend hielt die zweite Instanz, was auch das SEM plädiert hatte: die privaten Inter­essen, sprich, den Daten- und Persön­lich­keits­schutz der Familie Musey.

Wenn der Daten­schutz dem Staat nützt

Der Streit um den Archiv­zu­gang zeigt: In Sachen Persön­lich­keits- und Daten­schutz kann der Staat plötz­lich eine sehr ernste Miene aufsetzen, wenn er verhin­dern möchte, dass ihm jemand in die Karten respek­tive das Archiv blicken kann. Im Allge­meinen steht das Daten­schutz­recht jeden­falls nicht im Ruf, die Privat­sphäre der kleinen Leute beson­ders effektiv vor staat­li­cher oder gross­un­ter­neh­me­ri­scher Neugier zu schützen.

Das Argu­ment des Persön­lich­keits­schutzes ist mit Blick auf das geltende Archiv­recht umso erstaun­li­cher. Mit seiner Geset­zes­bot­schaft machte der Bundesrat nämlich 1997 eine klare Ansage: „Dem Schutz­be­dürfnis der Betrof­fenen steht immer ein legi­times – und häufig über­wie­gendes – Bedürfnis der Öffent­lich­keit an der Aufar­bei­tung der kollek­tiven Vergan­gen­heit gegen­über. Solche histo­ri­schen Diskus­sionen sollen und können nicht durch eine Behin­de­rung des Zugangs zu Quellen unter­bunden werden. Forschung soll nicht immer durch den Hinweis auf poten­ti­elle Gefahren unter­bunden werden.“

Die zitierte Passage war Grund genug, um den Fall dem Bundes­ge­richt vorzu­legen. Und siehe da: Anders als die zwei Instanzen ging das höchste Gericht darauf ein, die Geset­zes­bot­schaft sei für das Einsichts­be­gehren rele­vant. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt habe nicht korrekt abge­wogen, was gegen und was für die verlangte Akten­ein­sicht spreche, lautet das kürz­lich ergan­gene Verdikt aus Lausanne. 

Deshalb muss das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt das Anliegen im Licht des bundes­ge­richt­li­chen Urteils neu beur­teilen. Unter anderem wird hierbei die Wissen­schafts- und Forschungs­frei­heit stärker berück­sich­tigt werden müssen, gab das Bundes­ge­richt der Vorin­stanz mit auf den Weg. Das ist eine gute Nach­richt für alle, die histo­risch forschen.

Und die Moral von der Geschicht’?

In Bern wird Carl Albert Loosli auf einer Gedenk­tafel als „Mahner des Gewis­sens und Freund der Armen“ erin­nert. Ob es Grund gäbe, an der Loos­li­strasse eine weitere Gedenk­tafel anzu­bringen, ist noch offen. Jeden­falls ist es höchste Zeit, erfor­schen zu können, wie der Staat in der Affäre Musey hinter den Kulissen agierte. Die bishe­rige Erfah­rung stimmt aller­dings nicht opti­mi­stisch, dass der neue Entscheid des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts rasch vorliegen wird.

Deshalb ist jetzt schon klar: Der Gang durch alle Instanzen taugt im Normal­fall nicht, um die Inter­essen der histo­ri­schen Forschung zu wahren. Es ist in juri­sti­scher und zeit­li­cher Hinsicht viel zu aufwendig, einer unwil­ligen Amts­stelle Archiv­zu­gang abzu­trotzen. Dazu kommt: Das finan­zi­elle Risiko beträgt schnell mal mehrere Tausend Franken. 

Deshalb hält der Streit um die Akte Musey auch eine Lehre für die derzeit laufende Revi­sion des Archiv­ge­setzes bereit: Aus Sicht der Forschung – und des öffent­li­chen Inter­esses – sollte bei dieser Gele­gen­heit der Zugang zu archi­vierten Akten grund­sätz­lich libe­raler und der Rechtsweg schneller, günstiger und grif­figer gestaltet werden. Auch hier verweist der Fall Musey über sich selbst hinaus.

Jona­than Pärli ist Histo­riker an der Univer­sität Basel. In seiner Disser­ta­tion hat er die Geschichte des asyl­po­li­ti­schen Akti­vismus und Protests unter­sucht (Die andere Schweiz: Asyl und Akti­vismus 1973–2000). Für seine Bestän­dig­keit, um Archiv­zu­gang im Fall Musey zu erhalten, erhielt er im Juli 2022 den Forschungs­preis lapis animosus der Schwei­ze­ri­schen Gesell­schaft für Geschichte. 


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