Tatort: Küchen­tisch, Mansarde oder Wohnzimmer

Akten der Krimi­nal­po­lizei zeigen, was ein Abtrei­bungs­verbot für Zürche­rinnen der 1930er- und 40er-Jahre bedeu­tete: Verzweif­lung, Verlet­zung und im schlimm­sten Fall den Tod. Restrik­tive Gesetze verhin­dern keine Abtrei­bungen, sondern machen sie gefähr­lich – vor allem für Arbeiterinnen. 
Eine Tatortfotografie der Stadtpolizei Zürich zum «Delikt Abtreibung» von 1925 an der Höschgasse in Zürich. Auf dem Bett liegt das mutmassliche Abtreibungsinstrument, das Corpus Delicti. (Bild: Stadtarchiv Zürich)

Es klin­gelt beim Tele­fon­dienst der Krimi­nal­po­lizei Zürich: Eine Frau liegt tot auf dem Küchen­tisch. Der Tatort: 1941, Kreis 4, damals ein Zürcher Arbeiter*innenviertel. Eine Wohnung im dritten Stock. Wenig später rückt ein ganzes Team aus – der Bezirks­an­walt, der Gerichts­me­di­ziner und Krimi­nal­po­li­zi­sten. Am Tatort finden die Poli­zi­sten verweinte Nach­ba­rinnen und einen schrei­enden Ehemann vor. Sie sichern den Tatort, foto­gra­fieren jeden Winkel, beschlag­nahmen das Corpus Delicti, also mutmass­liche Tatge­gen­stände wie Drähte oder Katheder, zeichnen und schreiben detail­lierte Berichte. Die Detek­tive machen erste Einver­nahmen vor Ort. Während­dessen versucht der Gerichts­me­di­ziner, die genaue Todes­ur­sache fest­zu­stellen. Da es sich nicht um einen natür­li­chen Tod handelt, wird die Leichen­sek­tion ange­ordnet. Und die Polizei beginnt zu ermitteln.

Was ist passiert? Die verstor­bene Frau bemerkte relativ früh, dass sie schwanger war: «Ich überchume es Chlises über», sagt die Fabrik­ar­bei­terin zu ihrem Ehemann. Das Paar kann sich kein weiteres Kind leisten, die Schwan­ger­schaft ist unge­wollt. Verzwei­felt versucht die Frau, ihre Schwan­ger­schaft zu beenden, mehr­mals – und stirbt dann an einem Versuch.

Die Rapporte der Kantons­po­lizei aus den 1930er- und 1940er-Jahre doku­men­tieren das Worst-Case-Szenario eines streng einge­schränkten Abtrei­bungs­ge­setzes: den Tod. Im Staats­ar­chiv Zürich sind zwischen 1935 und 1955 total 25 Fälle zu finden, in denen Frauen an einer mutmass­li­chen Abtrei­bung starben.

Umkämpfte Abtrei­bungs­rechte

Der Blick in diese Ermitt­lungs­akten verdeut­licht: Wo Abtrei­bungen verboten oder einge­schränkt sind, bedeuten unge­wollte Schwan­ger­schaften Not, Verzweif­lung und Lebens­ge­fahr. Und das ist bis heute der Fall. 2025 sterben welt­weit laut WHO etwa 68’000 Frauen und Mädchen nach einer unsi­cheren Abtreibung.

Abtrei­bungs­rechte sind umkämpft. In den letzten Jahr­zehnten gab es einen klaren Trend: 60 Länder welt­weit haben ihre Gesetze in den letzten 30 Jahren gelockert. Gleich­zeitig greifen Konser­va­tive und Rechte die errun­genen Libe­ra­li­sie­rungen an oder verschärfen eh schon restrik­tive Abtreibungsgesetze.

Die Gesetz­ge­bung zu Abtrei­bung entwickelt sich welt­weit sehr unter­schied­lich. Ein Blitz­licht auf verschie­dene Welt­re­gionen in den letzten sieben Jahren:

Juli 2018, Belgien: Als erster west­eu­ro­päi­scher Staat streicht Belgien die Abtrei­bungs­pa­ra­grafen aus dem Straf­ge­setz­buch. Abtrei­bung bleibt gesetz­lich gere­gelt, ist aber nun keine Straftat mehr.

Dezember 2018, Irland: Die Regie­rung schafft eines der streng­sten Abtrei­bungs­ge­setze Europas, ein abso­lutes Verbot mit bis zu 14 Jahren Haft­strafen – ab und führt eine Fristen­re­ge­lung bis zur 12. Woche ein.

Dezember 2020, Argen­ti­nien: Abtrei­bungen werden bis zur 14. Schwan­ger­schafts­woche lega­li­siert. Ein histo­ri­scher Schritt in der konser­vativ-katho­lisch geprägten Region.

Juni 2022, USA: Der Supreme Court kippte mit «Roe vs. Wade» ein 50-jähriges Grund­satz­ur­teil. Waren Abtrei­bungen davor bis zur 24. Schwan­ger­schafts­woche erlaubt – nach Verfas­sung und landes­weit –, gelten nun wieder die Gesetze der jewei­ligen Bundes­staaten. Damit wurde das Recht auf Abtrei­bung vieler­orts eingeschränkt.

Juni 2022, Deutsch­land: Der Para­graph 219a wird ausser Kraft gesetzt. Er verbot es Ärzt*innen, öffent­lich für Infor­ma­tionen und Ange­bote der Abtrei­bung zu werben.

Ungarn 2022: Es gilt grund­sätz­lich die Fristen­lö­sung: Bis zur 12. Schwan­ger­schaft darf abge­trieben werden. 2022 verschärfte die unga­ri­sche Regie­rung das Verfahren: Schwan­gere müssen sich seither vor einer Abtrei­bung die Herz­töne des Embryos in ihrem Bauch anhören.

Februar 2022, Kolum­bien: Neu gilt verfas­sungs­recht­lich: Abtrei­bungen sind bis zur 24. Schwan­ger­schafts­woche erlaubt.

Mai 2022, Spanien: Neu dürfen hier Schwan­gere ab 16 Jahren bis zur 14. Schwan­ger­schafts­woche abtreiben lassen – ohne das Erzie­hungs­be­rech­tigte einwilligen.

März 2023, Frank­reich: Die «die garan­tierte Frei­heit der Frauen, einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch vorzu­nehmen» wird in die fran­zö­si­sche Verfas­sung fest­ge­schrieben. Ein solcher Verfas­sungs­text ist welt­weit ein Novum. Abtrei­bungen sind hier bis zur 14. Schwan­ger­schafts­woche erlaubt.

April 2023, Japan: Hier wird neu die medi­ka­men­töse Abtrei­bung zuge­lassen – aller­dings in der Regel nur mit Zustim­mung «des Partners».

Februar 2024, Brasi­lien: Massive Proteste verhin­dern ein Gesetz, das ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch nach der 22. Woche als «Mord» bestrafen wollte. Legal ist ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch in Brasi­lien nur nach einer Verge­wal­ti­gung oder bei Lebensgefahr.

2025, El Salvador: Wer in El Salvador abtreibt oder eine Fehl­ge­burt hat, gilt vor Gericht als Mörderin – und es droht jahr­zehn­te­lange Haft.

August 2025, Schweiz: Das Parla­ment beschliesst, dass Abtrei­bungen bald gratis sind. Ab 2027 müssen Kran­ken­kassen alle Kosten übernehmen.

Verhü­tung und Abtrei­bung vor der Fristenlösung

In der Schweiz wurde 2002 die Fristen­lö­sung einge­führt, die Abtrei­bungen bis zur 12. Woche erlaubt. Davor waren Schwan­ger­schafts­ab­brüche lange verboten. Schon im Zürcher Straf­ge­setz von 1871 war «Abtrei­bung» als Delikt aufge­führt. Die Gesetz­ge­bung vari­ierte schweiz­weit, war aber in den meisten Kantonen illegal. 

Abtrei­bungen waren in den 1930er-Jahren das verbrei­tetste Verhütungsmittel.

1942 kam die Schweiz zu ihrem ersten einheit­li­chen Straf­ge­setz. Ab dann waren Abtrei­bungen schweiz­weit verboten. Sie waren nur noch erlaubt, wenn das Leben oder die Gesund­heit der Schwan­geren medi­zi­nisch gesehen stark gefährdet war. 

Was bedeu­tete ein solches strenges Abtrei­bungs­ge­setz für den Lebens­alltag von Frauen damals? 

Coitus inter­ruptus, Zyklusverhütung, Kondome, Kräuter, Tees und Essig­bäder: In der Schweiz der 1930er-Jahre war Verhü­tung unsi­cher, teuer und schwer erhält­lich. Die offi­zi­elle Sexu­al­moral der dama­ligen Zeit lehnte Gebur­ten­kon­trolle ab – in der Ausbil­dung der Ärzt*innen war sie kein Thema, Werbung dafür war verboten. Trotzdem wurden Verhü­tungs­mittel heim­lich in Apotheken oder Coif­feur­sa­lons verkauft, und Zeitungen warben dafür mit versteckten Formu­lie­rungen wie «Tee für Frauenhygiene». 

Die Schweiz der 1930er-Jahre mit ihren rund vier Millionen Einwohner*innen zählte minde­stens 60’000 Abtrei­bungen pro Jahr. Abtrei­bungen waren in den 1930er-Jahren das verbrei­tetste Verhü­tungs­mittel, doch allmäh­lich stieg die Nach­frage nach sexu­eller Aufklä­rung. Vorträge zum Thema waren gut besucht, es entstand ein Markt für Verhütungsmittel.

Die soge­nannten Engelsmacherinnen

Wer gut verhüten wollte, brauchte nicht nur eine funk­tio­nie­rende Methode, sondern auch sexu­elle Aufklä­rung. Viele Paare wendeten die Verhü­tungs­mittel nicht richtig an – oder sie waren schlicht zu teuer. Daher versuchten viele Frauen, selber abzu­treiben. Mit körper­li­cher Anstren­gung, Kräu­ter­bä­dern, selbst­ge­bauten Instru­menten, spitzen Gegen­ständen oder Senfpflastern. 

Miss­langen ihre Versuche, suchten sie sich bei soge­nannten Engelsmacher*innen Hilfe – Laien, die meist gegen Bezah­lung, Abtrei­bungen durchführten. 

Ein restrik­tives Abtrei­bungs­ge­setz bedeutet, dass unge­wollt schwan­gere Frauen ihr Leben riskieren.

Es war vor allem eine Kosten­frage, ob sich Frauen an Laien oder Ärzt*innen wendeten. Eine Laien­ab­trei­bung kostete zwischen 50 und 100 Franken. Ärzte verlangten mehr als das Drei­fache – für eine Textil­ar­bei­terin minde­stens ein Monatslohn. 

Frauen trieben oft aus finan­zi­ellen Gründen ab oder weil sie schon viele Kinder hatten. Schwan­ger­schaften konnten eine regel­rechte Panik verur­sa­chen. Ein restrik­tives Abtrei­bungs­ge­setz, wie das Straf­ge­setz von 1942 eines war, bedeu­tete, dass unge­wollt schwan­gere Frauen ihr Leben riskierten. Die Eingriffe waren meist trau­ma­ti­sche Ereig­nisse – heim­lich durch­ge­führt, unter unhy­gie­ni­schen Bedin­gungen, ohne medi­zi­ni­sche Absi­che­rung. Und oft waren Frauen dabei auf sich allein gestellt.

Tod durch Abtreibung

Wer die Zürcher Ermitt­lungs­akten liest, begegnet Frauen, die an ihrer unge­wollten Schwan­ger­schaft verzwei­feln und ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen wollen. Verzweif­lung, Ausweg­lo­sig­keit, Panik und Not sind in den Akten präsent. In mehreren Einver­nahmen ist die Sprache von Selbst­mord­ge­danken. Es gibt Geständ­nisse von Ehemän­nern oder besten Freun­dinnen, Verhöre von Engels­ma­che­rinnen oder von Ärzten, die sich durch das Flehen der Frauen zur Abtrei­bung erwei­chen lassen.

Ille­gale Abtrei­bungen waren für Frauen beson­ders gefähr­lich: Veral­tete oder schlecht desin­fi­zierte Instru­mente oder der Einsatz unge­eig­neter Gegen­stände, schlechte Hygiene und Eingriffe durch Laien erhöhten das Risiko. 

Ob in einer Küche, im gemie­teten Mansar­den­zimmer, auf dem Wohn­zim­mer­boden oder beim Geliebten auf dem Schlaf­zim­mer­bett – Abtrei­bungen spielten sich meistens im Privaten ab. 

Die Verschwie­gen­heit ums Thema erhöhte die Gefahr, dass eine Abtrei­bung im Spital oder mit dem Tod endete. Manchmal vertrauten sich die schwan­geren Frauen niemanden im näheren Umfeld über ihr Vorhaben an oder sie mussten im Nach­gang arbeiten, statt sich pflegen zu lassen und sich zu erholen. Auf die Frage, warum kein Arzt gerufen wurde, als sich der Zustand der Verstor­benen verschlech­terte, antwor­tete eine der Abtrei­bung Verdäch­tige: «Aus Angst, die Sache könnte rauskommen.» 

Die Polizei tappte im Dunkeln

Wenn eine Frau an den Folgen eines Schwan­ger­schafts­ab­bruchs starb, wurde die Polizei aktiv. In Küchen, Schlaf­zimmer oder Bade­zimmer suchten die Ermittler nach Spuren: Draht, selbst­ge­baute Instru­mente, Medi­ka­mente, blutige Tücher. Gefun­denes wurde beschlag­nahmt und foto­gra­fiert. Und im Labor des wissen­schaft­li­chen Dien­stes auf Finger­ab­drücke und Blut untersucht. 

«Die Armen schreiben selten ihre Biografie. Doch die Polizei tut es – in Proto­kollen, Beschwer­de­akten und Ermittlungsberichten.» 

Arlette Farge, Historikerin

Doch ohne ein Geständnis, eindeu­tige Ergeb­nisse der Leichen­sek­tion oder dem Abtrei­bungs­in­stru­ment blieben Abtrei­bungen schwer zu beweisen. Die Ermittler waren abhängig vom Fach­wissen des Gerichts­me­di­zi­ners und von dem, was Ange­hö­rige erzählten – oder verschwiegen. Manche Geständ­nisse kamen erst nach wieder­ho­lenden Lügen. 

Oder es wurden Tatge­gen­stände versteckt. In einem Fall hat die Abtrei­berin das Corpus Delicti, bestehend aus einem Katheder und einem Drahtstück, kurzer­hand in ihrem Ofen verbrannt und in die Toilette geworfen.

Also tappte die Krimi­nal­po­lizei oft im Dunkeln und die Ermitt­lungen endeten oft ohne Verurteilung. 

Biogra­fien der Armen

Akten von der Polizei und vom Gericht doku­men­tieren das Leben vieler, deren Geschichte sonst nicht über­lie­fert worden wäre. Oder in den Worten der Histo­ri­kerin Arlette Farge: «Die Armen schreiben selten ihre Biografie. Doch die Polizei tut es – in Proto­kollen, Beschwer­de­akten und Ermittlungsberichten.» 

Was in den Ermitt­lungs­akten der Zürcher Krimi­nal­po­lizei steht, offen­bart nicht nur staat­liche Repres­sion, sondern auch soziale Ungerechtigkeit. 

Die meisten der betrof­fenen Frauen kamen aus einfa­chen Verhält­nissen. Sie arbei­teten als Dienst­mäd­chen, Fabrik­ar­bei­te­rinnen oder Kell­ne­rinnen. Viele wohnten im Kreis drei oder vier, den dama­ligen Arbeiter*innenviertel der Stadt. 

Die Krimi­na­li­sie­rung der Abtrei­bung traf nicht alle gleich. Beson­ders vulnerabel waren junge, allein­ste­hende Arbeiterinnen.

Laien­ab­trei­bende gehörten wie ihre Pati­en­tinnen meist der Arbeiter*innenklasse an, Ärzte der vermö­genden, akade­mi­schen Klasse. Reiche Frauen fanden eher einen Arzt, der ihnen eine medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion atte­stierte oder konnten für eine Behand­lung bezahlen. 

Die Histo­ri­kerin Sylvia Köchl zeigt: Im deutsch­spra­chigen Raum stand 1920 bis 1970 kaum eine bürger­liche Frau wegen des Delikts «Abtrei­bung» vor Gericht – fast alle Ange­klagten waren Arbei­te­rinnen. Damals drohten nicht nur der schwan­geren Frau, die abtrieb, sondern auch den Engels­ma­che­rinnen, Ärzten oder anderen Gehilfen, eine gesetz­liche Strafe.

Aus aboli­tio­ni­sti­scher Perspek­tive ist das Straf­recht kein neutrales Regel­werk, sondern ein Instru­ment sozialer Kontrolle, das soziale Ungleich­heiten nicht nur wider­spie­gelt, sondern verstärkt. Das Bestrafen von Abtrei­bung – oder etwa Drogen­konsum oder Sexar­beit – zeigt deut­lich, wie der Staat arme oder rassi­fi­zierte Menschen ausgrenzt und kontrol­liert, statt schützt.

Wenn Gesetze für reiche, mehr gebil­dete oder gut vernetzte Menschen einfa­cher zu umgehen sind als für andere, dann ist das Straf­ge­setz in sich unge­recht. Aus aboli­tio­ni­sti­scher Sicht heisst die Entkri­mi­na­li­sie­rung nicht nur, einzelne Gesetze abzu­schaffen. Sondern man will die staat­liche Gewalt – Militär, Polizei Gefäng­nisse und Strafen – insge­samt überwinden.

Ärzte konnten Ermitt­lungen mit ihrem Fach­wissen leicht beein­flussen. Schon wenige Tage nach der Abtrei­bung konnten alle Spuren fehlen. Da es damals schwierig war, Abtrei­bungen nach­zu­weisen, spielten die Glaub­wür­dig­keit des Arztes und das Auftreten der Frau im ärzt­li­chen Umfeld eine umso grös­sere Rolle. 

Die Krimi­na­li­sie­rung traf nicht alle gleich. Wer Geld, Bezie­hungen, Wissen oder medi­zi­ni­schen Zugang hatte, konnte sich eher einer Straf­ver­fol­gung entziehen. Beson­ders vulnerabel waren junge, allein­ste­hende Frauen der Arbeiter*innenklasse – ohne Geld, ohne soziales Netz.

Repro­duk­tive Rechte: Keine Selbstverständlichkeit

Die Abtrei­bungs­mittel mögen sich verän­dert haben, nicht aber die sozialen Unge­rech­tig­keiten: Eine Frau, die heute in El Salvador selber abtreibt, riskiert eine Verur­tei­lung wegen Mordes – 80 Jahre nach dem Tod einer Fabrik­ar­bei­terin, der ein Schwan­ger­schafts­ab­bruch das Leben kostete. Der medi­zi­ni­sche Akt verwan­delt sich in eine Straftat; aus der Not einer Frau wird ein Fall für die Justiz.

Kein Verbot verhin­dert Abtrei­bungen. Um unge­wollt Schwan­gere in ihrer Not oder insge­samt die Lebens­rea­lität von Frauen zur unter­stützen, sind Zugang zu Wissen, Verhü­tung und medi­zi­ni­scher Versor­gung und sozialer Sicher­heit wichtig. Dass Straf­ge­setze derart an den Bedürf­nissen der Bevöl­ke­rung vorbei­zielen, ist fatal. 

Repro­duk­tive Rechte sind keine Selbst­ver­ständ­lich­keit und ihre Abwe­sen­heit gefähr­lich. Wer das igno­riert, verkennt das Wich­tigste: Im Schatten solcher Gesetze erleben Menschen Panik, Verzweif­lung und körper­li­ches Leid. Es geht um Leben und Tod. 


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