„Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar“, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid. Fast täglich kommen Asylentscheide für Geflüchtete aus Afghanistan vor die höchste gerichtliche Instanz.
Die Entscheide geben Auskunft über das Leben Hunderter Personen, deren Gründe für Flucht und Aufenthalt in der Schweiz. Es sind Geschichten von Vertreibung, Bedrohung und Krieg, zu Protokoll gegeben während stundenlanger Interviews.
Die Schweiz schafft aus. In der ersten Hälfte des Jahres 2021 wurden 86 Prozent der Asylgesuche aus Afghanistan abgelehnt. Insgesamt sind 1079 Personen betroffen. Zwei Drittel davon wurden vorläufig aufgenommen und ein Drittel, 285 Personen, erhielten eine Wegweisung und müssen nun das Land verlassen. Als Flüchtlinge anerkannt wurden nur 14 Prozent. Wie kommt es zu den Entscheiden und was bedeuten sie für die Betroffenen?
Afghanistan: Vom Bürgerkriegsland zurück zum Talibanstaat
Herbst 2020. In Genf trifft sich die internationale Gemeinschaft zur alle vier Jahre stattfindenden „Geberkonferenz“. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) schreibt dazu in einem Bericht: „Krieg, Gewalt und Pandemie haben Afghanistan schwer getroffen. Die Staatengemeinschaft hat sich […] versammelt, um dem Land zu helfen, das zu den ärmsten der Welt gehört.“
Was keine Erwähnung findet: Die politischen Veränderungen, die der Abzug der NATO und US-Truppen nur wenige Monate nach der Konferenz zur Folge haben wird. Vertreter:innen von über 70 Staaten und Hilfsorganisationen definieren stattdessen Entwicklungsziele für Frieden und Wiederaufbau vor Ort und sprechen ein Hilfspaket von 12 Milliarden USD für die nächsten vier Jahre. Wie dieses Geld angesichts der drohenden kompletten Eroberung des afghanischen Staatsgebietes durch die Taliban investiert werden soll, ist bis heute unklar.
Wovon der Bericht auch nicht spricht: Die Geflüchteten, die von Jahr zu Jahr mehr werden und deren Situation sich laufend verschlimmert. Von 4,6 Millionen im Ausland lebenden Afghan:innen sind 2,7 Millionen als Flüchtlinge registriert. Etwa 90 Prozent von diesen leben in Pakistan (1,4 Millionen) und dem Iran (1 Millionen). Dort gibt es seit Jahrzehnten Unterstützungsstrukturen für afghanische Geflüchtete. Grundsätzlich dürfen sich Afghan:innen im Iran und in Pakistan frei bewegen und arbeiten. Jedoch stossen sie dort auch auf rassistische Ausschlussmechanismen und erleben vielfach Gewalt durch die Behörden. Ein kleiner Teil der Geflüchteten versucht es darum in anderen Ländern der Welt. Unter anderem in der Schweiz.
Angesichts der Berichte über Verfolgung der ethnischen Minderheiten, dem Scheitern der US-Truppen, dem Vormarsch der Taliban und der Aussichtslosigkeit auf eine Einigung in Doha erstaunt die optimistische Perspektive, welche das EDA auf seiner Afghanistan-Seite beschreibt. So fragte auch die Republik, wie es sein könne, dass die Schweiz Geflüchtete wieder nach Afghanistan ausschaffen will.
Antworten des Staatssekretariats für Migration (SEM) und des EDA auf unsere Fragen zur Beurteilung der Situation in Afghanistan und den Konsequenzen für Asylsuchende in der Schweiz waren unergiebig. Insbesondere wurden eine Stellungnahme zur Positionierung der Schweiz sowie Einschätzungen und Prognosen vermieden. „In ihren diplomatischen Beziehungen definiert die Schweiz keine Bedingungen, sondern setzt auf die Aufrechterhaltung eines Dialogs. Das bilaterale Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Afghanistan befindet sich bereits auf einem tiefen Niveau. Die Schweiz orientiert sich dabei unter Einhaltung international geltender Sanktionen an WTO-Recht“, schreibt das EDA etwa auf die Frage nach zukünftigen diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen.
Auf die Frage, ob eine Taliban-Regierung zukünftig anerkannt würde, wird festgehalten: „Die Schweiz anerkennt keine Regierungen, sondern Staaten.“ Die jederzeit abrufbare Antwort, die doch irgendwie einiges über die aussenpolitische Haltung der Schweiz aussagt. Einen souveränen afghanischen Staat gab es schon lange nicht mehr. Indessen muss sich noch zeigen, wie die Schweiz mit einem zukünftigen Talibanstaat verhandeln will.
Lagebesprechung: Einzelfallprüfung und „Sichere Städte“
„Das SEM ist sich der angespannten Situation in Afghanistan bewusst und beobachtet die aktuelle Entwicklung sehr genau“, so eine Antwort der Asylbehörde. Wegweisungen können nur in drei Städte durchgeführt werden: Masar-I-Sharif, Kabul und Herat. Denn, so die Meinung des SEM, „bei den Gebietseroberungen [durch die Taliban, Anm. d. Red.] handelt es sich bisher vornehmlich um ländliche Gebiete“.
Gemäss aktuellsten Meldungen fliehen derweil Unternehmen, Organisationen und Anwohner:innen aus der Stadt Herat.
Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass derzeit 176 Personen auf einen Rückführungsflug nach Afghanistan warten. Denn das SEM prüft jedes Asylgesuch im Einzelfall. Als Flüchtlinge anerkannt werden Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen persönlich ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, Personen also, die an Leib und Leben bedroht sind.
Ein Blick in die Entscheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die Schicksale der einzelnen Personen. Die individuellen Fluchtgeschichten sind sehr unterschiedlich, denn die Gesuchsteller:innen sind angehalten, ihren persönlichen Fluchtgrund zu beschreiben. Generell geben viele Gesuchsteller:innen an, Familienangehörige durch die Taliban oder andere Milizen verloren zu haben oder aufgrund von vergangenen Handlungen, Verwicklungen, wegen ihres Berufs oder ihrer Gruppenzugehörigkeit einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Trotzdem reicht es in den meisten Fällen nicht für die Anerkennung als Flüchtling. Nennen die Gesuchsteller:innen zudem Verwandte oder Kontakte in den Städten Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif, gilt eine Wegweisung trotz Bedrohungslage an einem anderen Ort als zulässig und zumutbar.
Ein Fall erzählt von einer Konvertierung zum Christentum und der Angst vor Verfolgung. Obwohl das Gericht die Schilderung glaubhaft findet, wird entschieden, der Asylsuchende könne seine Religion im Verborgenen leben. In Grossstädten gäbe es genügend Zugang zu Internet, der Bibel in PDF-Format und Onlinemessen. „Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbezügliche individuelle asylrelevante Verfolgung“, so das Urteil. Die Wegweisung sei also in diesem Einzelfall zumutbar.
Das Asylverfahren und die Meinung unabhängiger Rechtsberater:innen
Die Asylentscheide, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, erfolgen mehrheitlich innerhalb von 140 Tagen im beschleunigten Verfahren. Ein kleinerer Teil erfolgt im erweiterten Verfahren, welches bis zu einem Jahr dauert und eine umfassendere Prüfung zulässt. Beim Herkunftsland Afghanistan ist das Verhältnis zwischen den Verfahren 3:2.
Lea Hungerbühler kritisiert, dass die Beurteilung durch das SEM im beschleunigten Verfahren in vielen Fällen lückenhaft sei. Hungerbühler ist Leiterin der unabhängigen Rechtsberatung Asylex, die Menschen im Asylverfahren kostenfrei berät. Seit Inkrafttreten des neuen Asylsystems wurden viele Asylentscheide durch das Bundesverwaltungsgericht an das SEM zurückgewiesen. Kein Wunder, nach einer Kürzung des Verfahrens von mehreren Jahren auf drei Monate. Sowohl die Mitarbeiter:innen des SEM wie die mandatierten Rechtsbeistände der Gesuchsteller:innen hätten zu wenig Zeit für die korrekte Sachverhaltsfeststellung.
Dem Umstand, dass viele Geflüchtete traumatisiert sind und es ihnen schwerfällt, intime Informationen zu ihren Fluchtgründen mitzuteilen, wird mit der Methode des beschleunigten Verfahrens nicht Rechnung getragen. Innerhalb von so kurzer Zeit eine Vertrauensbasis aufzubauen ist schwierig. Bei den Anhörungen durch das SEM gibt es nur eine Person, die übersetzt, jedoch keine zweite Übersetzer:in, die etwa das Protokoll prüfen könnte. Asylex bemängelt zudem schon lange, dass die Anhörungen im Asylverfahren im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen in anderen Rechtsgebieten nicht aufgezeichnet werden.
Wird ein Asylgesuch abgelehnt, gibt es die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen und den Fall weiterzuziehen vor das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz. Bei Beschwerden helfen unabhängige Rechtsberatungsstellen wie die Freiplatzaktion oder Asylex. Lea Hungerbühler und ihr Team konnten schon für einige Asylsuchende mit Negativentscheid eine vorläufige Aufnahme erwirken.
Mit der Beurteilung Afghanistans als teilweise sicheres Land ist Lea Hungerbühler keineswegs einverstanden. Für die Asylsuchenden, die sie vertritt, ist die Vorstellung, in das Land zurückreisen zu müssen, der blanke Horror. Sie fürchten sich vor den Taliban, aber auch vor staatlichen Akteur:innen und Personen aus dem eigenen Umfeld. Eine kürzlich erschienene Studie der Diakonie Deutschland untersuchte zwischen 2016 und 2020 das Schicksal von Personen, die aus dem deutschsprachigen Raum nach Afghanistan rückgeführt wurden.
Über 90 Prozent der Rückkehrer:innen sind von Gewalt betroffen. Gerade die Tatsache, dass sie nach Europa übergelaufen sind, führt in vielen Fällen zu Bedrohung durch die Taliban und andere Gruppierungen. Ein weiteres erhebliches Gewaltrisiko besteht durch nicht bezahlte Schulden für die Finanzierung der Flucht nach Europa durch Kreditgeber:innen. Vielfach erhalten Abgeschobene keine Identitätsdokumente, sind von medizinischer Versorgung ausgeschlossen und leiden unter Arbeits- und Wohnungsnot. Rund 68 Prozent hatten das Land 2020 wieder verlassen.
Das Schicksal der Weggewiesenen in der Schweiz
Grundsätzlich befinden sich alle Weggewiesenen – und nicht nur jene aus Afghanistan – in einer Ohnmachtssituation: Bei einem abgelehnten Asylgesuch mit Wegweisung hält man sich ab sofort unbewilligt und illegal auf Schweizer bzw. europäischem Boden auf und kann deswegen jederzeit inhaftiert und mit einer Geldstrafe von bis zu 2000.- CHF gebüsst werden.
Die Dublinverordnung zwischen den Staaten des Schengenraums verhindert derweil Antragsstellung und Aufnahme in einem anderen europäischen Land. Weggewiesenen sind dadurch buchstäblich Hände und Füsse gebunden, als einziger Weg ist für sie der Weg zurück bestimmt.
Sind die Rückführungen jedoch nicht möglich, bleiben sie teilweise über Jahre in der Schweiz und leben von Nothilfe. In den Unterkünften, in denen sie untergebracht werden, sind sie registriert, es besteht tägliche Anwesenheitsmeldepflicht. Jegliche Arbeitstätigkeit ist verboten und andere Aktivitäten sind aufgrund der komplett eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der finanziell bitteren Lage ausgeschlossen.
Das Sozialamt regelt die Krankenversicherung. In vielen Kantonen erhalten Weggewiesene monatlich 240.- CHF. Im Kanton Zürich wird das Geld täglich ausbezahlt mit 8.- CHF pro Tag. Das muss reichen für Essen, Handy-Abo und gelegentlich ein Ticket für den öffentlichen Verkehr. Aufgrund der Gefahr, kontrolliert zu werden, bewegen sich die Weggewiesenen jedoch mit höchster Vorsicht. In anderen Kantonen wie Luzern, Thurgau oder Schaffhausen erhalten Personen ohne Aufenthaltserlaubnis etwas zu essen, aber keine finanzielle Unterstützung.
Hamid* lebte vier Jahre lang in einem Rückführungszentrum. Er kommt aus dem Norden Afghanistans. Im Interview mit das Lamm erzählt er, dass er vor sechs Jahren in der Schweiz Asyl beantragt hatte und sein Gesuch abgelehnt wurde. Danach kam er in eine Unterkunft der ORS in der Nähe des Flughafens. Er lebte auf engstem Raum mit Menschen ähnlichen Schicksals.
Er selbst sei nie ins Gefängnis oder in ein Rückführungsflugzeug gekommen. Sein Freund Hassan* schon. Dank des Einsatzes von Aktivist:innen konnte der geplante Abflug 2019 jedoch verhindert werden. Ein anderes Mal kam Hamid selbst in eine Kontrolle am Flughafen. Weil sein Fingerabdruck nicht erkannt wurde, nahm ihn die Polizei mit auf den Posten. Obwohl er gleich zu Beginn seinen Fall schilderte und betonte, dass man all seine Daten hätte, wurde er drei Stunden lang verhört.
Nach seinem Negativentscheid reichte Hamid Beschwerde ein. 2020, fünf Jahre später, wurde seine Beschwerde gutgeheissen und das Verfahren wieder aufgenommen. Dies ist ein seltener Fall. Normalerweise müssen Weggewiesene selbstständig ein Härtefallgesuch einreichen, was ebenfalls frühestens nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz möglich ist.
Aufgrund der Beschwerde hat Hamid nun den Aufenthaltsstatus als „Vorläufig aufgenommener Flüchtling (VA/F)“. Viele Personen aus dem Herkunftsland Afghanistan bekommen entweder den Status „Vorläufig aufgenommene:r Ausländer:in (VA)“ oder VA/F. Mit diesen Schutzstatus können die Betroffenen arbeiten oder eine Ausbildung machen. Reisen ist ihnen verboten und ihr Bleiberecht ist mit VA oder VA/F nicht gesichert. Und doch: Der Status VA oder VA/F markiert einen immensen Unterschied zum Nichteintretensentscheid (NEE) der Weggewiesenen.
Noch immer warten 176 Weggewiesene auf eine Rückführung nach Afghanistan. Die Situation scheint paradox. Während man diese Personen in ständiger Angst und Unsicherheit auf eine jederzeit mögliche Zwangsausschaffung warten lässt, wurde in den letzten vier Jahren nur eine einzige Deportation mit sechs Personen durchgeführt.
Solidarische Personen und Gruppen organisieren wöchentliche Treffen mit Abendessen in der Nähe von Rückführungszentren, wo die Weggewiesenen über ihre Situation sprechen können und teilweise Rechtsberatung erhalten. Doch solange das System bleibt, wie es ist, hilft auch die solidarische Unterstützung nur beschränkt, da sich die Weggewiesenen trotzdem weiter über Jahre ohne Beschäftigung in den Rückführungszentren aufhalten müssen.
Könnte die Schweiz etwas ändern?
In Bezug auf das Land Afghanistan könnte das Bundesverwaltungsgericht durchaus eine neue Richtlinie in der Rechtsprechung vorgeben, meint Lea Hungerbühler von Asylex. Grundsätzlich ist es möglich, dass Länder generell als unsichere Herkunftsländer eingestuft werden und dadurch Wegweisungen nicht mehr zulässig bzw. zumutbar wären.
Mit der Revision des Asylgesetzes wurde festgelegt, dass Asylverfahren kürzer dauern sollten. Die vorgesehenen drei Monate im beschleunigten Verfahren haben sich im Gegensatz zu den früheren Verfahren von mehreren Jahren jedoch als zu kurz herausgestellt. Das sogenannte erweiterte Verfahren, welches bis zu einem Jahr dauert und bereits mehr Anwendung findet, scheint ein guter Mittelweg zu sein.
Dem gegenüber bleibt aber unverständlich, weshalb man Weggewiesene über Monate und Jahre ohne Zugang zu Beschäftigung örtlich isoliert, sie finanziell schikaniert, täglich kontrolliert, einschüchtert und für ihre Anwesenheit bestraft.
Für all jene, die in ihrem Verfahren kein Glück hatten, muss die Schweiz dringend eine Lösung erarbeiten, die einen anderen Umgang mit den Personen garantiert.
*Namen durch die Redaktion geändert
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