Weder ausreisen noch bleiben ist erlaubt

Nach einer Poli­zei­razzia in einem Zürcher Rück­kehr­zen­trum erhält ein Asyl­su­chender einen Straf­be­fehl wegen rechts­wid­rigen Aufent­halts – obwohl er das Land laut Dublin-Verord­nung gar nicht verlassen darf. 
Der rechtswidrige Aufenthalt gilt als Dauerdelikt, wodurch die Betroffenen in ihrer ohnehin prekären Situation immer und immer wieder von Strafverfahren geplagt und bestraft werden. (Illustration: Iris Weidmann)

Abebe Kebede Tesfaye, der eigent­lich anders heisst, schreckt aus dem Schlaf auf, als zwei Poli­zi­sten vor seinem Bett stehen und ihn anbrüllen. Von diesem Moment an darf er nur noch in Beglei­tung auf die Toilette, sein Gesicht waschen, sich bewegen. Die Beamten wollen wissen, wo sein Ausweis ist. Dann nehmen sie ihn mit auf die Wache.

Als Tesfaye diese Geschichte erzählt, sitzt er in einem provi­so­ri­schen Gerichts­saal hinter vergit­terten Fenster­scheiben. Vor dem Bezirks­ge­richt Pfäf­fikon muss er sich dafür verant­worten, dass er sich in jener Nacht im März in der Schweiz aufge­halten hat – wohl­ge­merkt: auf Anwei­sung der Schweizer Behörden.

Die Regie­rung von Giorgia Meloni hat 2022 beschlossen, keine Dublin­fälle mehr zurückzunehmen.

Die Schweiz kümmert sich nicht um das Asyl­ge­such von Tesfaye, weil Italien für sein Asyl­ver­fahren zuständig sei. Nachdem Tesfaye von den Schweizer Behörden letzten Oktober den Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid aufgrund der Dublin-Verord­nung erhielt, blieb er in der Schweiz. Die Dublin-Verord­nung besagt, dass jener EU- oder EFTA-Staat für das Asyl­ver­fahren zuständig ist, bei dem die Person zuerst ihre Finger­ab­drücke abgibt. Auf Anwei­sung der Behörden sollte er nach dem Entscheid in der Schweiz warten. Man teilte ihm mit, dass er das Land nicht ohne Beglei­tung verlassen dürfe. «Trotzdem erhielt ich im März den Straf­be­fehl wegen rechts­wid­rigem Aufenthalt.»

Abebe Kebede Tesfaye kam über Italien in die Schweiz. Italien war also sein erst­be­tre­tenes Land inner­halb des Raumes, in dem die 2013 verab­schie­dete Dublin-Verord­nung gilt. Hier wurden Tesfayes Finger­ab­drücke regi­striert, so ist Italien für sein Asyl­ver­fahren zuständig. Nur weigerte sich Italien, Tesfaye zurück ins Land zu lassen.

Nachdem die Über­nah­me­frist von sechs Monaten abge­laufen war, musste die Schweiz gemäss Verord­nung Tesfayes Asyl­ver­fahren eröffnen.

Sechs Monate Warterei

In Italien tritt dieses Szenario derzeit immer ein. Die Regie­rung von Giorgia Meloni hat 2022 beschlossen, «wegen der grossen Zahl an Anlan­dungen» keine soge­nannten Dublin­fälle – also asyl­su­chende Personen, für die das Land gemäss Dublin­ab­kommen zuständig wäre – mehr zurück­zu­nehmen. Die Schweizer Behörden wissen also: Bei allen Personen, die von Italien her kommen, werden sie sich sechs Monate später um ihr Asyl­ge­such kümmern müssen.

«Derzeit gibt es kein Signal oder konkretes Datum aus Italien, wann dieser vorüber­ge­hende Aufnah­me­stopp aufge­hoben wird», so das Staats­se­kre­ta­riat für Migra­tion (SEM) auf seiner Webseite.

Die Betrof­fenen müssen sechs Monate lang unter dem Existenz­mi­nimum leben, bis das Amt ihr Asyl­ge­such über­haupt einmal prüft.

Dennoch müssen die Betrof­fenen sechs Monate lang in der Nothilfe und unter dem Existenz­mi­nimum leben, bis das Amt ihr Asyl­ge­such über­haupt einmal prüft. Auf unsere Anfrage, warum das so ist, wird uns vom SEM mitge­teilt: «Da wir nicht wissen, ob und wann Italien diese Über­stel­lungen wieder aufnehmen wird, müssen wir zwangs­läufig den Ablauf der sechs Monate abwarten, bevor wir das Asyl­ver­fahren einleiten können.»

In diesen sechs Monaten ist es betrof­fenen Personen nicht gestattet, zu arbeiten oder sich ander­weitig zu beschäf­tigen. Damit sind sie auf tägliche 10.50 Franken Nothilfe und die Unter­kunft in einem Rück­kehr­zen­trum ange­wiesen. Zusätz­lich müssen sich die Betrof­fenen in dieser Zeit vor Poli­zei­kon­trollen, Geld­strafen und Gefäng­nis­auf­ent­halten wegen des angeb­li­chen ille­galen Aufent­halts fürchten.

Als wäre die mona­te­lange Warterei unter dem Existenz­mi­nimum – bevor das Asyl­ge­such über­haupt geprüft wird – nicht bela­stend genug, verschärft die poli­zei­liche Repres­sion ihre prekäre Lage weiter.

Leben in stän­diger Angst

Das Rück­kehr­zen­trum Hammer­mühle in Kempt­thal, in dem Abebe Kebede Tesfaye unter­ge­bracht war, liegt abge­legen – abseits vom Dorf, neben einem alten Indu­strie­areal an der Haupt­strasse nach Winter­thur. In Lindau, der Gemeinde, zu der Kempt­thal gehört, gibt es weder eine Post noch einen Supermarkt. 

Hier leben über hundert Personen, haupt­säch­lich allein­ste­hende Männer. Auch Mohamed Khalid, der in Wahr­heit anders heisst, wohnt hier. Er wurde bei der Poli­zei­kon­trolle im März mit Tesfaye zusammen verhaftet. «Viele Männer hier sind neu. Es sind sehr viele Personen, die über Italien einge­reist sind», erzählt er, auf einem kaputten Sofa aus aufge­platztem Schaum­gummi im engen Gemein­schafts­raum des Zentrums sitzend.

Über ihm klafft ein grosses Loch in der Decke, an der Wand hängt eine Neon­röhre, über­zogen mit dicken Spinn­weben. Neben ihm schneidet ein Bewohner einer Gruppe von anderen jungen Männern die Haare. Es läuft leise Musik: «Baby» von Justin Bieber.

«Das Vorgehen der Polizei erfolgte anlasslos und ist damit als prozess­ord­nungs­widrig zu qualifizieren.»

Bezirks­ge­richt Pfäffikon

Mohamed Khalid ist kein «Dublin­fall». Sein Asyl­ge­such wurde abge­wiesen. Nun hofft er darauf, ein Härte­fall­ge­such stellen zu können, was ab fünf Jahren Aufent­halt in der Schweiz möglich ist. Er ist seit vier Jahren hier. «Seit einem Jahr wohne ich hier in Kempt­thal, es ist ein schlimmer Ort. Die Polizei kommt mehr­mals pro Woche vorbei, immer nimmt sie mehrere Personen mit, ich habe ständig Angst.»

Die Polizei nahm auch ihn bereits dreimal wegen ille­galen Aufent­halts auf den Posten mit. «Aus Angst vor der Polizei versuche ich, möglichst wenig hier vor Ort zu sein.» Weg kann er jedoch auch nicht: Für den Bezirk Effre­tikon hat er eine Eingren­zung erhalten. Wenn er sich aus dem Bezirk heraus bewegt und kontrol­liert wird, erhält er also direkt eine Busse – oder muss wieder auf den Posten und schlimm­sten­falls erneut tage­weise in Haft. «Ich will auf keinen Fall wieder ins Gefängnis», sagt er.

Für die Bewoh­nenden stehen pro Tag circa zehn Tages­karten des Zürcher Verkehrs­ver­bunds zur Verfü­gung, um vom Nothil­felager wegzu­kommen – Personen mit einer Eingren­zung bringt das nur wenig. Ein Teil davon ist bereits für dieje­nigen reser­viert, die einen Termin etwa bei den Behörden haben, die rest­li­chen können für drei Franken Gebühr im Büro ausge­liehen werden. Die Chance, eines dieser Tickets zu ergat­tern, ist sehr gering. Manche Bewoh­nende stehen dafür um sechs Uhr auf und warten vor dem Büro, um um Punkt acht Uhr nur viel­leicht eines zu erhalten.

«Wir sind acht Leute im Zimmer», sagt Mohamed Khalid. Sie würden in Stock­betten schlafen. «Für alle Personen im Zentrum gibt es drei Koch­herde, einer funk­tio­niert nicht.» Beim Kochen gebe es oft eine Schlange – «bei über hundert Personen».

Unzu­läs­sige Polizeikontrollen

Nach der Poli­zei­kon­trolle im März musste Khalid zwei Tage ins Gefängnis. Auch sein Fall wurde letztes Jahr am Bezirks­ge­richt Pfäf­fikon verhan­delt. Das Lamm und CORRECTIV.Schweiz liegt das unbe­grün­dete Urteil vor. Mohamed Khalid wurde in allen Punkten freigesprochen.

Im anderen Fall von Abebe Kebede Tesfaye erläu­tert seine Anwältin in ihrem Plädoyer: «Zusam­men­fas­send blieb mein Klient also nach dem Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid des SEM ab Ende Oktober in der Schweiz – und zwar auf Anwei­sung der Behörden. Die heute zu behan­delnde Frage ist: Darf er dafür bestraft werden? Die Antwort lautet, wie aus nach­fol­genden Ausfüh­rungen hervor­geht, klar: Nein.» Weiter erklärte sie, dass die Poli­zei­kon­trolle in den Schlaf­räumen der Bewohner rechts­widrig gewesen sei, alle Beweise gegen den Beschul­digten seien deswegen ungültig.

CORRECTIV.Schweiz ist ein gemein­nüt­ziges Recher­che­zen­trum mit Sitz in Bern. Es recher­chiert gemeinsam mit der Bevöl­ke­rung und deckt alleine oder gemeinsam mit Partner*innen gesell­schaft­liche Miss­stände auf. Dabei werden inno­va­tive Wege und Methoden genutzt, wie etwa der selbst entwickelte Crowd Newsroom.

«Wie aus dem Verhaf­tungs­rap­port hervor­geht, handelte es sich bei der Kontrolle im Durch­gangs­zen­trum (DZ) Hammer­mühle um eine ‹Asyl­kon­trolle›.» Ihr Klient sei nicht in den allge­mein zugäng­li­chen Räumen, sondern in seinem Schlaf­raum geweckt, kontrol­liert und schliess­lich verhaftet worden. «Im Schlaf­raum befanden sich neben meinem Klienten noch weitere Personen, welche eben­falls kontrol­liert wurden. Die Poli­zei­kon­trolle vom März 2025 war somit auf eine Mehr­zahl von Personen gerichtet.»

Abebe Kebede Tesfaye wurde an diesem Tag vom Bezirks­ge­richt Pfäf­fikon freigesprochen.

Personen im Dublin-Verfahren können straf­recht­lich belangt werden, auch wenn sie staat­liche Weisungen befolgen.

Das Lamm und CORRECTIV.Schweiz liegt auch das begrün­dete Urteil vor. Das Bezirks­ge­richt Pfäf­fikon begründet darin folgen­der­massen: das Vorgehen der Poli­zi­sten erscheine als eine auf Gera­te­wohl getä­tigte Beweis­auf­nahme. Die Polizei habe weder gewusst, welche Personen sie in diesem Zimmer antreffen wird, noch hatte sie konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat; aus den vorlie­genden Akten und insbe­son­dere dem Poli­zei­be­richt gehe jeden­falls nichts derglei­chen hervor. 

«Das Vorgehen der Polizei erfolgte anlasslos und ist damit als prozess­ord­nungs­widrig zu quali­fi­zieren», so das Gericht. Dass in einer Asyl­un­ter­kunft die Chance höher sein möge, auf Personen ohne gültigen Aufent­halts­titel zu treffen, ändere an der Voraus­set­zung konkreter poli­zei­li­cher Erkennt­nisse bezüg­lich genü­gendem Tatver­dacht nichts. Darüber hinaus drang die Polizei in Privat­räume ohne Durch­su­chungs­be­fehl ein, indem sie den Gemein­schafts­schlaf­raum der Notun­ter­kunft ohne Erlaubnis betrat. Die gesam­melten Beweise gegen den Beschul­digten seien aus diesem Grund nicht verwertbar. 

Das Gericht urteilte zudem: Selbst wenn die Beweise verwertbar wären, sei Tesfayes Aufent­halt in der Schweiz zum Zeit­punkt der Poli­zei­kon­trolle von den Behörden so ange­ordnet worden. Es liegt also kein rechts­wid­riger Aufent­halt vor. 

Straf­ver­fahren in prekärer Lage

Anhand dieser Fälle stellt sich nun die Frage: Wieso stellt die Staats­an­walt­schaft Personen im Dublin-Verfahren Straf­be­fehle wegen rechts­wid­rigen Aufent­halts aus, die von den Behörden dazu ange­halten wurden, das Land nicht unbe­gleitet zu verlassen?

Auf Anfrage, ob die Staats­an­walt­schaft mögli­cher­weise über­sehen haben könnte, dass im Fall von Abebe Kebede Tesfaye ein laufendes Dublin­ver­fahren vorlag, schreibt ein Spre­cher:
«Steht straf­recht­lich rele­vantes Fehl­ver­halten im Zusam­men­hang mit Delikten gegen das Ausländer- und Inte­gra­ti­ons­ge­setzes – z.B. rechts­wid­riger Aufent­halt – im Raum, so beur­teilen unsere Mitar­bei­te­rinnen und Mitar­beiter jeden Fall sorg­fältig gemäss den jewei­ligen fall­spe­zi­fi­schen Eigen­heiten und entlang der geltenden recht­li­chen Vorgaben.»

Die Staats­an­walt­schaft, die zu den Verhand­lungen am Bezirks­ge­richt nicht erschien, hat nach dem Frei­spruch Beru­fung einge­legt. Im Fall von Tesfaye folgte ein begrün­detes Urteil, bei Khalid wurde der Fall ans Ober­ge­richt weiter­ge­zogen und wird dort im Mai verhandelt. 

Was in der Stel­lung­nahme der Staats­an­walt­schaft als «straf­recht­lich rele­vantes Fehl­ver­halten» bezeichnet wird, ist die reine Existenz von Personen wie Tesfaye oder Khalid. Der rechts­wid­rige Aufent­halt gilt als Dauer­de­likt, wodurch die Betrof­fenen in ihrer ohnehin prekären Situa­tion immer und immer wieder von Straf­ver­fahren geplagt und bestraft werden. Selbst wenn sie in erster Instanz frei­ge­spro­chen werden, können sie durch die Beru­fung der Staats­an­walt­schaft weiter bela­stet werden. Für die Betrof­fenen verlän­gert sich damit eine Phase der Unsi­cher­heit, der finan­zi­ellen Bela­stung und psychi­scher Anspannung.

Das ist der dritte Artikel eine drei­tei­ligen Serie von CORRECTIV.Schweiz und das Lamm zum Umgang der Justiz mit abge­wie­senen Asyl­su­chenden – und den frag­wür­digen und oft rechts­wid­rigen Methoden, die sie anwendet, um die Betrof­fenen aus dem Land zu bringen.

Der erste Artikel deckte auf, wie die Polizei im Rück­kehr­zen­trum Urdorf regel­mässig Bewohner durch­sucht und ihnen Straf­be­fehle ausstellt – ein Vorgehen mit System. Der zweiten Teil zeigte, dass Zürcher Staats­an­walt­schaften oft unzu­lässig hohe Geld­strafen gegen Menschen verhängen, die von 10.50 Franken Nothilfe pro Tag leben. Trotz Kritik der Demo­kra­ti­schen Jurist*innen bleibt die Praxis bestehen.

Diese Recherche wurde finan­ziell unter­stützt von investigativ.ch: Recherche-Fonds der Gott­lieb und Hans Vogt Stiftung.


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