Neues CO2-Gesetz: Das würde sich ändern

Mitte Dezember hat der Bund einen weiteren Versuch für ein neues CO2-Gesetz in die Vernehm­las­sung geschickt. Das sind die wich­tig­sten Änderungen. 
Ein neuer Entwurf für das CO2-Gesetz ist in der Vernehmlassung. (Illustration: Luca Mondgenast)
Ein neuer Entwurf für das CO2-Gesetz ist in der Vernehmlassung. (Illustration: Luca Mondgenast)

Bereits ein halbes Jahr nach dem Nein zum letzten CO2-Gesetz gab Umwelt­mi­ni­sterin Simo­netta Somma­ruga bekannt, dass ein neuer Vorschlag für die Vernehm­las­sung bereit sei. Das heisst, bis am 4. April 2022 können die Kantone, Gemeinden und Städte, die poli­ti­schen Parteien, aber auch Dach­ver­bände aus der Wirt­schaft wie econo­mie­su­isse oder Umwelt­schutz­or­ga­ni­sa­tionen wie der WWF den neuen Entwurf kommen­tieren und Ände­rungs­vor­schläge anbringen.

Auch wir haben den Geset­zes­ent­wurf und den erläu­ternden Bericht dazu gelesen. In diesem Beitrag erklären wir, was sich im Vergleich zum aktu­ellen, aber auch zum im Sommer 2021 abge­lehnten CO2-Gesetz ändern würde und ordnen die Neue­rungen ein. 

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen: Es gibt keine Flug­ticket­ab­gabe, der Finanz­platz wird weiterhin nicht regu­liert und die CO2-Abgabe auf 120.- CHF pro Tonne Klima­gase fixiert. Für Indu­strie und Gewerbe gibt es zwar kleine Verschär­fungen. Aber genauso wie das im Sommer abge­lehnte Gesetz verlangt auch dieser Entwurf den Firmen mit den grössten CO2-Emis­sionen weniger ab als KMUs und Privat­haus­halten. Die privaten Haus­halte werden nicht nur mehr zahlen, sondern auch weniger zurückerhalten.

Damit ihr die Über­sicht nicht verliert – Hier die geplante Schweizer Klima­ge­setz­ge­bung auf einen Blick (oder viel­leicht auf zwei):

Geplante Klima­ge­setz­ge­bung in der Schweiz. (Grafik: Luca Mond­genast)

1. Keine Regeln für den Finanzplatz

... zweiten Artikel steht, dass die Finanz­mit­tel­flüsse mit den Klima­zielen in Einklang gebracht werden sollen.

Obwohl auch Schweizer Banken durch ihre Inve­sti­tionen riesige Mengen an Klima­gasen verant­worten, sieht der aktu­elle Geset­zes­ent­wurf für den Finanz­markt bis 2030 ledig­lich eine Über­prü­fung und Bericht­erstat­tung der „klima­be­dingten finan­zi­ellen Risiken“ vor (Art. 40d). So wie es aussieht, wird der Schweizer Finanz­platz auch in knapp zehn Jahren noch sank­ti­ons­frei in klima­schäd­liche Kohle­kraft­werke oder Erdöl­boh­rungen inve­stieren können. Das ist kaum mit der Rati­fi­ka­tion des Pariser Klima­ab­kom­mens zu vereinbaren.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Der Finanz­platz kommt nicht vorLedig­lich Bericht­erstat­tungs-pflicht, keine Auflagen, Regeln oder Sank­tionen (Art. 243)Ledig­lich Bericht­erstat­tungs-pflicht, keine Auflagen, Regeln oder Sank­tionen (Art. 40d)
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Der Finanz­platz kommt nicht vor.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Ledig­lich Bericht­erstat­tungs­pflicht, keine Auflagen, Regeln oder Sank­tionen (Art. 243).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Ledig­lich Bericht­erstat­tungs­pflicht, keine Auflagen, Regeln oder Sank­tionen (Art. 40d).

2. Schweizer Emis­sionen im Ausland werden offi­ziell ignoriert 

... 5.5 Tonnen pro Person und Jahr. Aber: Die Schweiz impor­tiert Gemüse, Kleider, Handys und vieles mehr aus dem Ausland. Und auch dort rauchen die Schorn­steine. Die Emis­sionen, die für uns im Ausland ausge­stossen werden, sind weder in den 5.5 Tonnen noch in den Emis­si­ons­re­duk­ti­ons­zielen über das Pariser Abkommen einge­rechnet. Zählt man die impor­tierten Emis­sionen dazu, emit­tiert die Schweiz 14 Tonnen pro Person und Jahr.

Es gäbe also auch im Ausland einige Tonnen zu redu­zieren, die auf unsere Kappe gehen. Zwar will die Schweiz im Ausland in Reduk­ti­ons­pro­jekte inve­stieren, die dabei erzielten CO2-Einspar­nisse sollen aber dem inlän­di­schen Reduk­ti­ons­ziel, also den 5.5 Tonnen, ange­rechnet werden.

Die Schweiz wäre aus ethi­scher Sicht dazu verpflichtet, ihre hohen Auslands­emis­sionen zu redu­zieren, ohne sich die Reduk­ti­ons­lei­stungen im Inland anzu­rechnen. Immerhin fallen fast zwei Drittel unserer Emis­sionen im Ausland an.

Das abge­lehnte CO2-Gesetz hätte einen solchen Mecha­nismus beinhaltet. Im Art. 3, Abs. 3 stand: „Emis­si­ons­ver­min­de­rungen im Ausland, die nicht an das Ziel nach Absatz 1 [also an die inlän­di­schen Vermin­de­rungs­ziele] ange­rechnet werden [...], sollen möglichst den von der Schweiz im Ausland mitver­ur­sachten Emis­sionen entsprechen.“

Im Gesetz, das jetzt in der Vernehm­las­sung ist, befindet sich kein vergleich­barer Mecha­nismus mehr, lässt uns das BAFU auf Anfrage wissen.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Keine Rege­lung für die von der Schweiz im Ausland verur­sachten Emissionen.Emis­si­ons­ver­min­de­rungen im Ausland, die nicht den nach dem Pariser Abkommen verlangten Reduk­tionen ange­rechnet werden können, sollen möglichst den von der Schweiz im Ausland mitver­ur­sachten Emis­sionen entspre­chen. (Art. 3, Abs. 3).Keine Rege­lung für die von der Schweiz im Ausland verur­sachten Emissionen.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Keine Rege­lung für die von der Schweiz im Ausland verur­sachten Emissionen.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Emis­si­ons­ver­min­de­rungen im Ausland, die nicht den nach dem Pariser Abkommen verlangten Reduk­tionen ange­rechnet werden können, sollen möglichst den von der Schweiz im Ausland mitver­ur­sachten Emis­sionen entspre­chen (Art. 3, Abs. 3).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Keine Rege­lung für die von der Schweiz im Ausland verur­sachten Emissionen.

3. Die CO2-Abgabe bleibt fix bei 120.- Franken pro Tonne Klimagase

... die CO2-Abgabe. Seit Januar 2021 beträgt die CO2-Abgabe auf Brenn­stoffe 120.- CHF pro Tonne ausge­stos­sene Klima­gase. Mit dem Gesetz, dass letzten Sommer abge­lehnt wurde, wäre diese Abgabe je nach Errei­chen der selbst­ge­steckten Emis­si­ons­ziele konti­nu­ier­lich ange­stiegen bis auf maximal 210.- CHF im Jahr 2030. Im aktu­ellen Geset­zes­vor­schlag wird die CO2-Abgabe bei 120.- CHF pro Tonne Klima­gase fixiert. 

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Schritt­weise Erhö­hungen auf maximal 120.- CHF bis 2022 (aktuell geltende CO2-Verord­nung, Art. 94)Schritt­weise Erhö­hungen auf maximal 210.- CHF bis 2030 (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art. 122)Die CO2-Abgabe bleibt bei 120.- Franken pro Tonne Klima­e­mis­sionen aus fossilen Brennstoffen.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Schritt­weise Erhö­hungen auf maximal 120.- CHF bis 2022 (aktuell geltende CO2-Verord­nung, Art. 94).
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Schritt­weise Erhö­hungen auf maximal 210.- CHF bis 2030 (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art. 122).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Die CO2-Abgabe bleibt bei 120.- CHF pro Tonne Klima­e­mis­sionen aus fossilen Brennstoffen.

Serie zum neusten Entwurf des CO2-Gesetzes:
- Teil 1: Das würde sich ändern
- Teil 2: Lücken und Beschö­ni­gungen in der Bundes­kom­mu­ni­ka­tion (folgt)
- Teil 3: Die Grossen zahlen zu wenig (folgt)

Dieser Artikel ist der erste Teil einer Serie zum neusten CO2-Geset­zes­ent­wurf. Der zweite Teil liefert ein Best-of der bundes­rät­li­chen Klima-Wort­akro­batik und was damit gemeint ist (folgt noch). Im dritten Teil erklärt unsere Redak­torin, wieso sie der Meinung ist, dass auch mit dem neusten Vorschlag für ein CO2-Gesetz die Last der Klima­krise nicht gleich­mässig verteilt wird (folgt noch).

4. Mehr Firmen kriegen CO2-Privilegien

... nicht alle Firmen diese Abgabe. Mittels einer soge­nannten „Ziel­ver­ein­ba­rung mit Vermin­de­rungs­pflicht“ mit dem Bund müssen Firmen gewisser Bran­chen keine CO2-Abgabe bezahlen, wenn sie ihre Emis­sionen redu­zieren – auch nicht auf die Emis­sionen, die nach den verspro­chenen Reduk­ti­ons­mass­nahmen übrigbleiben.

Zuständig für die Umset­zung der CO2-Abga­be­be­freiung sind gleich zwei Bundes­ämter: das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Energie (BFE). In ihrem Auftrag unter­suchte das unab­hän­gige Bera­tungs­büro Ecoplan 2016 das Instru­ment der Vermin­de­rungs­pflicht. Das Bera­tungs­büro kommt zu folgendem Schluss: „Wir schätzen die Ziel­set­zungen im Durch­schnitt als wenig ambi­tio­niert ein.“

Wie viel die abga­be­be­freiten Firmen konkret redu­zieren müssen, kann weder für das aktuell geltende noch für das neue Gesetz einheit­lich gesagt werden, da die Reduk­ti­ons­ver­pflich­tungen von Firma zu Firma anders aussehen. Das momentan geltende CO2-Über­gangs­ge­setz gibt aber einen Einblick in die zu erwar­tende Grös­sen­ord­nung: Um die Über­gangs­be­stim­mungen einfach zu halten, wurde für die Jahre 2022 bis 2024 ein einheit­li­cher Reduk­ti­ons­pfad von 2 % pro Jahr festgelegt.

Will heissen: Indem die Firmen ihre Emis­sionen um 2 % redu­zieren, sparen sie sich 120.- Franken CO2-Abgabe pro Tonne für die rest­li­chen 98 % der Emis­sionen. Und dieser Deal soll mit dem neuen Gesetz nun allen Firmen offen­stehen (Art 31). Private Haus­halte haben hingegen keine Wahl: Sie zahlen auf jede Tonne Heizemis­sionen 120.- Franken.

Das finden nicht alle gut: Sowohl die Ecoplan-Autor:innen wie auch die Orga­ni­sa­tion für Wirt­schaft­liche Zusam­men­ar­beit und Entwick­lung (OECD) empfehlen im „Inter­esse der Effi­zienz der CO2-Abgabe“ die Befrei­ungs­mög­lich­keiten einzu­schränken bzw. nicht weiter auszu­dehnen“ (Seite 145; das Lamm berich­tete).

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Abga­be­be­freiung nur für Bran­chen möglich, die im Anhang 7 aufge­li­stet sind. Dabei handelt es sich um emis­si­ons­in­ten­sive Unter­nehmen, die im inter­na­tio­nalen Wett­be­werb stehen (aktuell geltenden CO2-Verord­nung, Art. 66).Abga­be­be­freiung für alle Firmen zugäng­lich (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art 85). Eine vom Bund in Auftrag gege­bene Analyse rät zum Gegen­teil (Ecoplan-Bericht, Seite 145).Abga­be­be­freiung für alle Firmen zugäng­lich (Art 31). Eine vom Bund in Auftrag gege­bene Analyse rät zum Gegen­teil (Ecoplan-Bericht, Seite 145). Einnahmen über die CO2-Abgabe werden dadurch voraus­sicht­lich sinken.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Abga­be­be­freiung nur für Bran­chen möglich, die im Anhang 7 aufge­li­stet sind. Dabei handelt es sich um emis­si­ons­in­ten­sive Unter­nehmen, die im inter­na­tio­nalen Wett­be­werb stehen (aktuell geltende CO2-Verord­nung, Art. 66).
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Abga­be­be­freiung für alle Firmen zugäng­lich (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art 85). Eine vom Bund in Auftrag gege­bene Analyse rät zum Gegen­teil (Ecoplan-Bericht, Seite 145).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Abga­be­be­freiung für alle Firmen zugäng­lich (Art 31). Eine vom Bund in Auftrag gege­bene Analyse rät zum Gegen­teil (Ecoplan-Bericht, Seite 145). Einnahmen über die CO2-Abgabe werden dadurch voraus­sicht­lich sinken.

5. Fern­ziel für Firmen mit Verminderungspflicht

... mit dem Bund ein wenig mehr Biss geben: Die befreiten Firmen müssten neu aufzeigen, wie sie bis 2040 aus der Nutzung von fossilen Brenn­stoffen (Erdöl, Gas oder Kohle) für die Ener­gie­ge­win­nung aussteigen. Was die Ambi­tionen dieser Neue­rung jedoch wieder etwas rela­ti­viert: Die Firmen dürften weiterhin fossile Treib­stoffe wie Benzin oder Diesel verwenden oder Plastik für die Herstel­lung ihrer Produkte einsetzen (Art 31c).

Für den Fall, dass die abga­be­be­freiten Firmen 2040 dieses Ziel nicht errei­chen, steht im erläu­ternden Bericht Folgendes: „Werden nach 2040 im Einzel­fall dennoch fossile Brenn­stoffe einge­setzt […], wird die CO2-Abgabe geschuldet (Seite 25).“ Auf die Frage, wie dies für Firmen umge­setzt werden soll, die bereits früher aus dem Vermin­de­rungs­ver­trag aussteigen, will das BAFU auf Anfrage keine Stel­lung beziehen.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Kein Fern­ziel für abga­be­be­freite Firmen mit einer Verminderungspflicht.Kein Fern­ziel für abga­be­be­freite Firmen mit einer Verminderungspflicht.Die Firmen müssen dem Bund glaub­haft darlegen, wie sie bis späte­stens
Ende 2040 keine Treib­haus­gas­emis­sionen aus der ener­ge­ti­schen Nutzung fossiler Brenn­stoffe mehr verur­sa­chen (Art 31c).
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Kein Fern­ziel für abga­be­be­freite Firmen mit einer Verminderungspflicht.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Kein Fern­ziel für abga­be­be­freite Firmen mit einer Verminderungspflicht.
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Die Firmen müssen dem Bund glaub­haft darlegen, wie sie bis späte­stens
Ende 2040 keine Treib­haus­gas­emis­sionen aus der ener­ge­ti­schen Nutzung fossiler Brenn­stoffe mehr verur­sa­chen (Art 31c).

6. Rück­ver­tei­lungs­pri­vileg der abga­be­be­freiten Firmen wird zum Teil abgeschafft

... ledig­lich wie eine Steuer ein, sondern verteilt es gleich­mässig an Bevöl­ke­rung und Wirt­schaft zurück – zumin­dest teil­weise. Die Idee: Wer heute schon klima­freund­lich lebt oder wirt­schaftet, profi­tiert schluss­end­lich von den Rück­zah­lungen, die dann sogar höher sein können als das, was man für das Verbrennen von Erdgas und Erdöl in Form von CO2-Abgaben bezahlen musste.

Laut dem aktu­ellen Geset­zes­vor­schlag sind Firmen, die wegen einer Vermin­de­rungs­pflicht mit dem Bund nie eine CO2-Abgabe einbe­zahlt haben, neu von dieser Rück­erstat­tung ausge­nommen (Art. 36). Was selbst­ver­ständ­lich klingt, ist heute nicht so. Seit 2013 und noch bis minde­stens 2024 können auch die abga­be­be­freiten Firmen bei der Rück­ver­tei­lung der CO2-Abgabe die hohle Hand machen.

Diese Anpas­sung des neuen CO2-Gesetzes hatte die Eidge­nös­si­sche Finanz­kon­trolle (EFK) bereits 2017 im Blick: „Die EFK empfiehlt dem BAFU eine Geset­zes­än­de­rung vorzu­schlagen, die die Rück­ver­tei­lung an abga­be­be­freite Firmen künftig ausschliesst (Seite 4).“ Das hat das BAFU nun umge­setzt – jedoch nur zum Teil.

Denn es gibt noch eine weitere Kate­gorie von abga­be­be­freiten Firmen: dieje­nigen, die ihre Klima­gas­emis­sionen im Rahmen des Emis­si­ons­han­dels­sy­stems (EHS) abrechnen. Hierbei handelt es sich um die rund 100 grössten Emittent:innen von Klima­gasen in der Schweiz.

Wer nun denkt, diese Grossemittent:innen werden über das EHS zu mehr Klima­schutz verpflichtet, liegt weit daneben. Das Gegen­teil ist der Fall: Anstatt pro Emis­si­ons­tonne 120.- Franken CO2-Abgabe zu bezahlen, müssen diese Firmen dem Bund CO2-Zerti­fi­kate abgeben. Einen Gross­teil der Zerti­fi­kate erhalten die Firmen jedoch gratis vom BAFU. Und was sie zusätz­lich kaufen müssen, kostet sie momentan rund 85 Euro pro Tonne CO2.

Zudem: Anders als bei den Firmen, die wegen einer Ziel­ver­ein­ba­rung abga­be­be­freit sind, sollen die EHS-Firmen auch in Zukunft Geld aus dem Rück­ver­tei­lungs­topf der CO2-Abgabe erhalten, ohne dass sie je etwas in diesen Topf einbe­zahlt haben. Die offi­zi­elle Begrün­dung dafür: „EHS-Firmen sind zur Teil­nahme verpflichtet und haben keine Wahl. Deswegen will das Parla­ment, dass sie eine Rück­ver­tei­lung erhalten.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Alle abga­be­be­freiten Firmen profi­tieren von der Rück­ver­tei­lung: sowohl solche mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung wie auch die EHS-Firmen.Abga­be­be­freite Firmen mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung erhalten keine Rück­ver­tei­lungen mehr. EHS-Firmen erhalten weiterhin Rück­ver­tei­lungen aus dem CO2-Abga­be­topf (Art. 60)Abga­be­be­freite Firmen mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung erhalten keine Rück­ver­tei­lungen mehr. EHS-Firmen erhalten weiterhin Rück­ver­tei­lungen aus dem CO2-Abga­be­topf (Art. 36).
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Alle abga­be­be­freiten Firmen profi­tieren von der Rück­ver­tei­lung: sowohl solche mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung wie auch die EHS-Firmen.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Abga­be­be­freite Firmen mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung erhalten keine Rück­ver­tei­lungen mehr. EHS-Firmen erhalten weiterhin Rück­ver­tei­lungen aus dem CO2-Abga­be­topf (Art. 60).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Abga­be­be­freite Firmen mit einer Ziel­ver­ein­ba­rung erhalten keine Rück­ver­tei­lungen mehr. EHS-Firmen erhalten weiterhin Rück­ver­tei­lungen aus dem CO2-Abga­be­topf (Art. 36).

7. EHS-Firmen: CSS und nega­tive Emis­sionen sind neu anrechenbar

... und Spei­che­rungen (Carbon Capture and Storage, CCS) inner­halb des Emis­si­ons­han­dels­sy­stems anrechnen lassen können (erläu­ternder Bericht, Seite 23). Ein solcher Mecha­nismus ist laut dem erläu­ternden Bericht auch im euro­päi­schen Emis­si­ons­han­dels­sy­stem (EU-EHS) geplant, mit welchem die Schweiz seit 2020 verknüpft ist.

Mit dem neuen CO2-Gesetz könnten sich die EHS-Firmen in Zukunft zudem auch soge­nannte nega­tive Emis­sionen anrechnen lassen. Dabei geht es um Abschei­dung und Spei­che­rung von biogenen CO2-Emis­sionen – also zum Beispiel Emis­sionen aus dem Verbrennen von Holz. Die Euro­päi­sche Kommis­sion hat sich jedoch schon mehr­mals gegen eine Anrech­nung von nega­tiven Emis­sionen inner­halb des EHS ausgesprochen.

Die Schweizer EHS-Firmen würden deshalb zwar „Gutschriften“ für nega­tive Emis­sionen erhalten, aber um die Spiel­re­geln des euro­päi­schen EHS nicht zu verletzen, dürften sie diese nicht im EHS einsetzen. Die Schweizer EHS-Firmen könnten die Gutschriften aber als Kompen­sa­ti­ons­zer­ti­fi­kate ander­weitig verkaufen.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
CCS und nega­tive Emis­sionen kommen nicht vor.CCS und nega­tive Emis­sionen kommen nicht vor.Neu sollen Reduk­tionen via CCS inner­halb des EHS anre­chenbar sein. Für nega­tive Emis­sionen soll es Kompen­sa­ti­ons­zer­ti­fi­kate geben, die ausser­halb des EHS verkauft werden können.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
CCS und nega­tive Emis­sionen kommen nicht vor.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
CCS und nega­tive Emis­sionen kommen nicht vor.
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Neu sollen Reduk­tionen via CCS inner­halb des EHS anre­chenbar sein. Für nega­tive Emis­sionen soll es Kompen­sa­ti­ons­zer­ti­fi­kate geben, die ausser­halb des EHS verkauft werden können.

8. Es wird weniger Geld an die Bevöl­ke­rung zurückverteilt

... und die Wirt­schaft zurück­ver­teilt. Bis anhin machte der zurück­ver­teilte Teil etwa zwei Drittel aus, während ein Drittel im Sinne einer Teil­zweck­bin­dung vom Bund für Klima­mass­nahmen ausge­geben wurde.

Im neuen CO2-Gesetz soll diese Teil­zweck­bin­dung auf etwa die Hälfte der Einnahmen aus der CO2-Abgabe erhöht werden (Art. 33a), während nur noch knapp die Hälfte anstatt wie bis anhin rund zwei Drittel zurück­ver­teilt wird. Damit soll genü­gend Geld für Gebäu­de­sa­nie­rungen, den Ersatz von Ölhei­zungen oder die Förde­rung der Geothermie zur Verfü­gung stehen, so begründet Umwelt­mi­ni­sterin Somma­ruga diese Anpas­sung an der Pres­se­kon­fe­renz.

Betrachtet man die Erhö­hung der Teil­zweck­bin­dung jedoch zusammen mit der Auswei­tung der CO2-Abga­be­be­freiung für die Firmen, klingt diese Begrün­dung wenig konsi­stent. Denn die Auswei­tung der CO2-Abga­be­be­freiung wird zu tieferen Einnahmen über die CO2-Abgabe führen und damit zu weniger Geld für die Finan­zie­rung von Klimamassnahmen.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Rund 1/3 der Einnahmen über die CO2-Abgabe fliesst über eine Teil­zweck­bin­dung in Klima­mass­nahmen. Die anderen 2/3 werden an Bevöl­ke­rung und Wirt­schaft zurück­ver­teilt (Art. 34). Dadurch stehen maximal 450 Mio. Franken pro Jahr für Klima­mass­nahmen zur Verfügung.Rund 1/3 der Einnahmen über die CO2-Abgabe (aber max. 450 Mio. Franken) und rund 1/2 der damals vorge­se­henen Flug­ticket­ab­gabe, die schät­zungs­weise zwischen 500 und 1300 Millionen einge­spielt hätte, wären über eine Teil­zweck­bin­dung für Klima­mass­nahmen einge­setzt worden (Klima­fonds, Art. 53). Den Rest der Einnahmen hätte man zurück­ver­teilt. Gesamt­haft wären schät­zungs­weise zwischen 700 und 1100 Millionen zur Verfü­gung gestanden.Die Teil­zweck­bin­dung soll erhöht werden. Neu soll rund 1/2 der Einnahmen über die CO2-Abgabe in Klima­mass­nahmen fliessen. Dementspre­chend wird nur noch ½ zurück­ver­teilt anstatt wie bisher 2/3 (Art. 33a). Dadurch soll über die CO2-Abgabe pro Jahr rund 525 Mio. zur Verfü­gung stehen für Klima­mass­nahmen (erläu­ternder Bericht, Seite 51).
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Rund 1/3 der Einnahmen über die CO2-Abgabe fliesst über eine Teil­zweck­bin­dung in Klima­mass­nahmen. Die anderen 2/3 werden an Bevöl­ke­rung und Wirt­schaft zurück­ver­teilt (Art. 34). Dadurch stehen maximal 450 Millionen Franken pro Jahr für Klima­mass­nahmen zur Verfügung.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Rund 1/3 der Einnahmen über die CO2-Abgabe (aber max. 450 Millionen Franken) und rund 1/2 der damals vorge­se­henen Flug­ticket­ab­gabe, die schät­zungs­weise zwischen 500 und 1’300 Millionen [1] einge­spielt hätte, wären über eine Teil­zweck­bin­dung für Klima­mass­nahmen einge­setzt worden (Klima­fonds, Art. 53). Den Rest der Einnahmen hätte man zurück­ver­teilt. Gesamt­haft wären schät­zungs­weise zwischen 700 und 1’100 Millionen für Klima­mass­nahmen zur Verfü­gung gestanden.
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Die Teil­zweck­bin­dung soll erhöht werden. Neu soll rund 1/2 der Einnahmen über die CO2-Abgabe in Klima­mass­nahmen fliessen. Dementspre­chend wird nur noch 1/2 zurück­ver­teilt anstatt wie bisher 2/3 (Art. 33a). Dadurch sollen über die CO2-Abgabe pro Jahr rund 525 Millionen zur Verfü­gung stehen für Klima­mass­nahmen (erläu­ternder Bericht, Seite 51).

9. Ab jetzt haben wir Auslandskompensationen

... in Form von Treib­stoff impor­tierten Emis­sionen kompen­sieren. Wie gross der zu kompen­sie­rende Anteil genau sein wird, regelt das Gesetz wie bisher noch nicht, sondern wird erst in der später folgenden Verord­nung vom Bundesrat festgelegt.

Eine grosse Neue­rung gibt es aber: Vor dem Nein zum CO2-Gesetz im Sommer 2021 mussten die Treibstoffimporteur:innen alle Kompen­sa­tionen im Inland erwerben. Neu dürfen sie auch im Ausland kompen­sieren, wobei diese Neue­rung ziem­lich geräuschlos bereits auf Anfang 2022 in Kraft getreten ist. Und zwar mit dem CO2-Über­gangsgesetz, das wegen des Volks­neins im letzten Sommer nun bis Ende 2024 gelten wird. In Artikel 3 des Über­gangs­ge­setzes ist defi­niert, dass ab 2022 neu 25 % im Ausland erbracht werden dürfen. Noch im November 2021 haben die Treibstoffimporteur:innen mit Peru den welt­weit ersten Kauf­ver­trag für Paris-Zerti­fi­kate unterzeichnet.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Ursprüng­lich mussten sich alle Kompen­sa­ti­ons­pro­jekte im Inland befinden. Seit Inkraft­treten des CO2-Über­gangs­ge­setzes (Januar 22) sind auch Ausland­kom­pen­sa­tionen möglich.Ab 2022 hätten 5% der Emis­sionen im Ausland kompen­siert werden dürfen. Der Anteil hätte stetig zuge­nommen bis auf 55% ab dem Jahr 2030 (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art.102)Kompen­sa­ti­ons­pro­jekte im Ausland werden zuge­lassen. Der genaue Anteil der im In- und Ausland durch­zu­füh­renden Kompen­sa­tionen wird erst auf Verord­nungs­ebene bestimmt (erläu­ternder Bericht, Seite 34).
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Ursprüng­lich mussten sich alle Kompen­sa­ti­ons­pro­jekte im Inland befinden. Seit Inkraft­treten des CO2-Über­gangs­ge­setzes (Januar 2022) sind auch Auslands­kom­pen­sa­tionen möglich.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Ab 2022 hätten 5 % der Emis­sionen im Ausland kompen­siert werden dürfen. Der Anteil hätte stetig zuge­nommen bis auf 55 % ab dem Jahr 2030 (CO2-Verord­nung zum verwor­fenen Gesetz, Art.102).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Kompen­sa­ti­ons­pro­jekte im Ausland werden zuge­lassen. Der genaue Anteil der im In- und Ausland durch­zu­füh­renden Kompen­sa­tionen wird erst auf Verord­nungs­ebene bestimmt (erläu­ternder Bericht, Seite 34).

10. Vermin­de­rungs­ver­pflich­tung für fossile Treib­stoffe auf den Strassen

... Treib­stoffe wie Benzin und Diesel im Stras­sen­ver­kehr entstehen, durch den Einsatz von erneu­er­baren Treib­stoffen vermin­dern (Art. 13b). Die genaue Höhe dieser Vermin­de­rungs­pflicht wird der Bundesrat fest­legen, nachdem er die Branche ange­hört hat. Sie wird jedoch zwischen fünf und zehn Prozent liegen.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Keine direkte Verpflich­tung für die Inver­kehr­brin­gung von erneu­er­baren Treibstoffen.Keine direkte Verpflich­tung für die Inver­kehr­brin­gung von erneu­er­baren Treibstoffen.Vermin­de­rungs­ver­pflich­tung:  5 – 10% der CO2-Emis­sionen, die durch die Verwen­dung fossiler Treib­stoffe im Stras­sen­ver­kehr entstehen, müssen durch devn Einsatz von erneu­er­baren Treib­stoffen vermin­dert werden (Art. 13b).
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Keine direkte Verpflich­tung zur Inver­kehr­brin­gung von erneu­er­baren Treibstoffen.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Keine direkte Verpflich­tung zur Inver­kehr­brin­gung von erneu­er­baren Treibstoffen.
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Vermin­de­rungs­ver­pflich­tung:  5 – 10 % der CO2-Emis­sionen, die durch die Verwen­dung fossiler Treib­stoffe im Stras­sen­ver­kehr entstehen, müssen durch den Einsatz von erneu­er­baren Treib­stoffen vermin­dert werden (Art. 13b).

11. Abschaf­fung der Dieselbussubventionen

... zurück­for­dern. Gere­gelt im Mine­ral­steu­er­ge­setz, subven­tio­niert der Bund auf diesem Weg die Diesel­ver­brenner. Um dies zu beenden, würde parallel zum CO2-Gesetz auch das Mine­ral­öl­steu­er­ge­setz ange­passt. Gleich­zeitig sollen mit dem dadurch einge­sparten Geld die ÖV-Betriebe finan­ziell unter­stützt werden, wenn sie auf elek­trisch betrie­bene Busse umsteigen.

Dass die Subven­tio­nie­rung von fossilen Treib­stoffen abge­schafft wird, ist für das Klima begrüs­sens­wert. Aber bei den Subven­tio­nie­rungen müsste der Bund gene­rell über die Bücher. Denn die Subven­tionen für Diesel­busse sind nicht die einzigen derart fehl­ge­lei­teten Bundes­gelder. Die eidge­nös­si­sche Forschungs­an­stalt für Wald, Schnee und Land­schaft (WSL) und das Forum Biodi­ver­sität Schweiz der Akademie der Natur­wis­sen­schaften haben 2020 mehr als 150 umwelt­schäd­liche Subven­tionen identifiziert.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Kommt nicht vor. Kommt nicht vor. Soll abge­schafft werden. Mit dem einge­sparten Geld werden ÖV-Betriebe bei der Anschaf­fung von E‑Bussen unterstützt.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Kommt nicht vor.
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Soll abge­schafft werden. Mit dem einge­sparten Geld werden ÖV-Betriebe bei der Anschaf­fung von E‑Bussen unterstützt.*
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Soll abge­schafft werden. Mit dem einge­sparten Geld werden ÖV-Betriebe bei der Anschaf­fung von E‑Bussen unterstützt.
*26.3.2022: Die Tabelle wurde hier ange­passt. In der ursprüng­li­chen Version stand: „Kommt nicht vor.“

12. Flug­zeuge müssen teil­weise mit erneu­er­baren Treib­stoffen fliegen

... geben. Zuständig für den rich­tigen Treib­stoffmix wären die Anbieter:innen von Flug­treib­stoffen (Art. 13d). Wie hoch der Anteil erneu­er­barer Treib­stoffe genau sein muss, schreibt der Geset­zes­ent­wurf nicht vor. Einmal mehr würde dies erst später vom Bundesrat fest­ge­legt. Man wolle sich aber an den EU-Regeln orien­tieren, heisst es im erläu­ternden Bericht (Seite 19). Dort ist für 2025 eine Beimisch­quote von zwei Prozent geplant, die bis 2050 konti­nu­ier­lich auf 63 Prozent ansteigen soll. Würden diese Beimisch­quoten nicht erreicht, sieht der neue CO2-Geset­zes­ent­wurf Sank­tionen vor. Und die sind nicht ohne: 600.- Franken pro emit­tierter Tonne CO2.

Aktuell geltendes CO2-GesetzAbge­lehntes CO2-GesetzNeues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Seit 2020 ist die Luft­fahrt zur Teil­nahme am EHS verpflichtet (Art 16a).Flug­ticket­ab­gabe für die Luft­fahrt (Art. 42).Mindest­bei­misch­quote für erneu­er­baren Treib­stoffe in der Luft­fahrt (Art. 13d) mit Sank­tionen bei Nicht­er­rei­chung der Quote.
Aktuell geltendes CO2-Gesetz
Seit 2020 ist die Luft­fahrt zur Teil­nahme am EHS verpflichtet (Art 16a).
Abge­lehntes CO2-Gesetz
Flug­ticket­ab­gabe für die Luft­fahrt (Art. 42).
Neues CO2-Gesetz in der Vernehmlassung
Mindest­bei­misch­quote für erneu­er­bare Treib­stoffe in der Luft­fahrt (Art. 13d) mit Sank­tionen bei Nicht­er­rei­chung der Quote.

- Teil 1: Das würde sich ändern
- Teil 2: Lücken und Beschö­ni­gungen in der Bundes­kom­mu­ni­ka­tion
- Teil 3: Es ist an der Zeit, Profit abzu­geben

Dieser Artikel ist der erste Teil einer Serie zum neue­sten CO2-Geset­zes­ent­wurf. Der zweite Teil liefert ein Best-of der bundes­rät­li­chen Klima-Wort­akro­batik und was damit gemeint ist. Im dritten Teil erklärt unsere Redak­torin, wieso sie der Meinung ist, dass auch mit dem neusten Vorschlag für ein CO2-Gesetz die Last der Klima­krise nicht gleich­mässig verteilt wird.



[1] Wegen des coro­nabe­dingten Einbruchs in der Flug­branche ist es nicht so einfach, hier eine Schät­zung abzu­geben. Die Forschungs­stelle Sotomo hat die Flug­ticket­ab­gabe vor der Abstim­mung zum CO2-Gesetz genauer unter die Lupe genommen und berechnet, dass sie 1.3 Mia einnehmen werde. Diese Berech­nung fusst jedoch auf Zahlen von 2015 – rechnet also noch mit Passa­gier­zahlen vor Corona. 2015 verzeich­neten die Schweizer Flug­häfen knapp 50 Millionen Passagier:innen. 2020 waren es nur noch 16.5 Millionen. Dementspre­chend wären auch die Einnahmen aus der Flug­ticket­ab­gabe zurück­ge­gangen. Da sich die Entwick­lung der Luft­fahrt schwer abschätzen lässt, ist hier die gesamte Band­breite ange­geben. Es handelt sich jedoch um Schätzungen.


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