«Die Antifa» und «der schwarze Block» sollen verboten werden. So forderten es am Mittwoch das zweitgrösste kantonale Parlament der Schweiz mit 82 zu 64 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Es ist ein Beschluss, der juristisch kaum hält, historisch blind ist – und dessen eigentliche Botschaft man nicht ignorieren sollte.
Die Motion von SVP-Grossrat Thomas Fuchs verlangt, dass Regierungsrat Philippe Müller (FDP) beim zuständigen Bundesrat Martin Pfister (Mitte) vorspricht, um ein Verbot von Gruppierungen zu erwirken, die unter den Bezeichnungen Antifa, Antifaschistische Aktion und Schwarzer Block auftreten.
Der Auslöser? Die palästinasolidarische Demonstration vom 11. Oktober 2025 in Bern, die seither als diskursiver Knüppel für alles herhalten muss, was man links der SVP für unerwünscht hält. Tags darauf hatte Sicherheitsdirektor Müller bereits öffentlich ein Antifa-Verbot gefordert – bevor überhaupt ein Vorstoss dazu eingereicht war.
Zum wiederholten Mal unsinnig gefordert
Schon die Grundprämisse des Vorstosses ist juristisch wacklig. Organisationsverbote sind in der Schweiz in Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) geregelt. Dort steht klar: Ein Verbot setzt voraus, dass sich die betreffende Organisation konkret gegen die innere oder äussere Sicherheit richtet – und dass ein entsprechender Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen vorliegt. Einen solchen gibt es für die «Antifaschistische Aktion» nicht. Es gibt ihn für Al-Qaïda. Für den IS. Aber nicht für eine diffuse antifaschistische Gegenbewegung, die sich seit den 1930er Jahren immer wieder neu erfindet und in diversen Formen in Erscheinung tritt.
Genau das hat der Bundesrat dem Parlament bereits mehrfach erklärt. 2020 antwortete er auf ein Postulat von SVP-Nationalrat Andreas Glarner mit einer unmissverständlichen Feststellung: Die Antifa sei eben keine Organisation im Rechtssinn. Die Voraussetzungen für ein Verbot seien nicht gegeben. Der Nationalrat verwarf das Postulat 2021. Im Dezember 2025 reichte SVP-Nationalrat Thomas Burgherr dieselbe Forderung erneut ein – als Motion. Der Bundesrat antwortete im März 2026 wortgleich wie fünf Jahre zuvor.
Es geht nicht um Recht. Sondern um Signal.
Noch absurder wird es beim «Schwarzen Block». Denn der Schwarze Block ist keine Organisation – sondern eine Demonstrationstaktik. Das Auftreten in schwarzer Kleidung soll die Identifizierbarkeit der Teilnehmer*innen erschweren. Niemand nennt sich selbst «Schwarzer Block». Das Vermummungsverbot untersagt einen zentralen Bestandteil dieser Taktik ohnehin bereits. Ein Verbot des Schwarzen Blocks wäre so sinnvoll wie ein Verbot des «im-Kreis-Stehens».
Auch der Regierungsrat selbst räumte im Parlament ein, dass der Vorstoss den falschen Gesetzesartikel bemüht: Art. 73 NDG, auf den sich Fuchs stützt, regelt Tätigkeitsverbote für Einzelpersonen – nicht Organisationsverbote. Für letztere wäre Art. 74 NDG einschlägig. Und dieser verlangt eben jenen UNO-Beschluss, den es nicht gibt.
Die im Vorstoss beschriebenen Straftaten – Sachbeschädigung, Brandstiftung, Körperverletzung – sind ohnehin längst im Strafgesetzbuch verboten.
Ein weltweit beliebtes Manöver
Warum also stimmt eine Mehrheit für einen Vorstoss, dessen rechtliche Untauglichkeit selbst der eigene Regierungsrat im Ratssaal einräumt?
Weil es nicht um Recht geht. Es geht um Signal. Um die öffentliche Gleichsetzung von «Antifaschismus» mit «Extremismus», von Gegengewalt mit Terrorismus, von politischer Haltung mit krimineller Gesinnung. Man muss sich das vergegenwärtigen: Im Nachbarland Deutschland hat die AfD im Oktober 2025 im Bundestag einen fast identischen Vorstoss eingebracht – und scheiterte geschlossen an allen anderen Fraktionen. Was in Berlin als rechtsextremes Ablenkungsmanöver durchschaut wird, findet in Bern eine komfortable Mehrheit.
Ein Verbot träfe nicht nur Steinewerfer*innen, sondern auch diejenigen, die dokumentieren, wer in diesem Land Hakenkreuze malt
Der SVP-Vorstoss reiht sich in die globale Faschisierung ein. So deklarierte Donald Trump letztes Jahr «die Antifa» als Terrororganisation und kündigte an, es werde «Ermittlungen gegen die Antifa und organisatorische wie finanzielle Unterstützer» geben. Damit setzt er Antifaschist*innen neben Drogenkartellen auf die oberste Prioritätenliste seiner «Terrorbekämpfung».
Bern zieht mit seinem Anliegen nun mit. Als Bekämpfungswürdig gelten nicht aufstrebende rechtsradikale Netzwerke, sondern deren lose Gegner*innen. Unter dem Begriff «Antifaschistische Aktion» operieren in der Schweiz beispielsweise Organisationen, die wichtige Recherchearbeit zu Rechtsextremismus leisten. Ein Verbot träfe nicht nur Steinewerfer*innen, sondern auch diejenigen, die dokumentieren, wer in diesem Land Hakenkreuze malt – was in der Schweiz übrigens noch immer nicht grundsätzlich verboten ist.
Praktische Konsequenzen wird der Beschluss wohl keine haben, weil er rechtlich schlicht sinnlos und nicht umsetzbar ist. Was aber durchaus Wirkung zeigt, ist das Signal: dass das zweitgrösste Kantonsparlament der Schweiz bereit ist, antifaschistische Gesinnung als terrorismusnah zu etikettieren. Und dass man eine kritische politische Haltung – die Ablehnung des Faschismus – in die Nähe des Verbotswürdigen rückt.
Wer in Zeiten des erstarkenden Faschismus die Antifaschist*innen ins Visier nimmt, hat entweder das Problem nicht verstanden – oder ist selbst Teil davon.
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