Sie ist ange­klagt – und darf nicht an ihren Prozess

Eine Mutter von drei Kindern muss sich vor dem Straf­gericht verant­worten. Doch die Familie wird vor dem Prozess­termin zwangs­weise in die Türkei ausge­schafft. Die Migrations­behörde weigert sich, die Einreise­sperre vorüber­gehend aufzuheben. 
Laut eigenen Aussagen, ist die Mutter der drei Buben und ihr damals 10-jähriger Sohn während der Ausschaffung gefesselt worden und hat das Bewusstsein verloren. (Symbolbild: Sadaf Erfan / Unsplash)

Es geschieht in den frühen Morgen­stunden des 27. Mai 2025, mitten in der Stadt Luzern.

Mehr als ein Dutzend Poli­zi­sten poltern in eine Asyl­unterkunft, in der Frauen aus allen Erdteilen wohnen, die eines gemeinsam haben: einen abge­wie­senen Asyl­entscheid. Sie sollen die Schweiz verlassen, dürfen hier weder arbeiten noch eine Ausbil­dung machen, leben von der Nothilfe und hausen in einer Abbruch­bude, die an einer mehr­spurigen Strasse und neben einem lärmigen Ausgeh­lokal steht.

Unter ihnen: eine kurdisch-türki­sche Mutter mit ihren drei Buben, damals 10 Jahre, 4 Jahre und 9 Monate alt.

Der Polizei­einsatz gilt ihnen, der vier­köpfigen Familie. Sie wird gegen ihren Willen abge­führt, in ein Fahr­zeug verfrachtet und an den Flug­hafen Zürich gebracht, nach einem Zwischen­stopp beim türki­schen General­konsulat. Die Kinder erleben, wie sich die Mutter verzwei­felt wehrt und gefes­selt wird. Alle weinen, der älteste Bub will der Mutter helfen, das Baby schreit.

Die Mutter möchte während der Fahrt das schrei­ende Klein­kind stillen. Das wird ihr nicht erlaubt.

Mitbe­woh­ne­rinnen stehen schockiert vor ihren Zimmern, an Weiter­schlafen ist in diesem hell­hö­rigen Haus nicht zu denken. Die Frauen schauen dem Geschehen hilflos zu, dürfen sich der Familie nicht nähern, keinen Trost schenken, niemanden umarmen, sich von der Schicksals­genossin nicht verabschieden.

Die Mutter möchte während der Fahrt nach Zürich das schrei­ende Klein­kind beru­higen und stillen. Das wird ihr nicht erlaubt. Erst nach der Ankunft am Flughafen.

Die Zwangs­ausschaffung führt zu empörten Reak­tionen, zu Medien­berichten und poli­ti­schen Statements.

Das Luzerner «Migrant*innen­parlament» fordert, dass der Einsatz lückenlos aufge­klärt wird, dass die Einsatz­praktiken über­prüft und die Familie unter­stützt wird. Sicherheits­direktorin Ylfete Fanaj verspricht in der Kantonsrats­debatte vom 17. Juni 2025, künftig werde bei «allen Familien­rückführungen im Kanton Luzern eine Person der NKVF beigezogen», also eine Vertre­terin der natio­nalen Anti-Folter-Kommis­sion.

Wer bisher noch nichts sagen durfte, ist die betrof­fene Mutter. Ihr soll der Prozess gemacht werden, der Termin stand bereits fest: 15. Januar 2026, 14 Uhr, Bezirks­gericht Luzern. Doch das Staats­sekretariat für Migra­tion (SEM) hat dafür gesorgt, dass die Verhand­lung nicht statt­finden konnte.

Am Gericht

Ort: Bezirks­ge­richt Luzern
Zeit: 4. Februar 2026 (Datum der schrift­li­chen Verfü­gung)
Fall-Nr.: 2Q1 25 62
Thema: Sistie­rung des Verfahrens

Sie hatte auf den Termin vor Einzel­richter Moritz Oehen gehofft – und sich gleich­zeitig gefürchtet. Wie wird er entscheiden? Wird der Straf­prozess nega­tive Folgen für sie haben, finan­zi­elle und andere? Hat sie eine Chance? Wird man sie ernst nehmen, ihr zuhören?

Allem Bangen zum Trotz war die heute 31-jährige Frau entschlossen, sich dem Verfahren zu stellen. Sie wollte am Bezirks­gericht Luzern im Gerichts­saal stehen und berichten. Sagen, wer sie ist. Woher sie kommt. Warum sie in der Schweiz Schutz suchte. Wie es ihr und den Kindern inzwi­schen geht. Und warum sie den Straf­befehl ange­fochten hat, der Grund­lage des Prozesses ist.

Aber auch: Was sie und ihre drei Kinder am 27. Mai 2025 in Luzern erlebt haben. Der Richter sollte all dies aus ihrem Mund hören und ihr dabei in die Augen schauen.

Doch dazu wird es vorerst nicht kommen.

Einzel­richter Oehen hat das Verfahren gegen die Kurdin per Verfü­gung sistiert – bis zum 27. Mai 2029. Exakt an diesem Tag läuft das vier­jäh­rige Einreise­verbot gegen die drei­fache Mutter ab, das vom SEM ange­ordnet wurde, nachdem sie zwangs­weise in die Türkei rück­ge­führt worden war.

Oehen hatte vergeb­lich um eine «vorüber­gehende Aufhe­bung» der Einreise­sperre ersucht, um den geplanten Prozess durch­führen zu können.

Ein Straf­pro­zess als private Angelegen­heit? Ernsthaft?

Die Migrations­behörde hält dem entgegen, es bestehe «die Gefahr von hohen Kosten für einen erneuten Wegweisungs­vollzug», die vom Kanton zu tragen wären. Wegen des «nicht koope­ra­tiven Verhal­tens» der Frau sei nicht gewährt, dass sie nach dem Prozess frei­willig wieder ausreisen würde. Das öffent­liche Inter­esse an ihrer «Fern­haltung» über­wiege das «private Inter­esse an einer Einreise in die Schweiz zur persön­li­chen Teil­nahme an der Gerichtsverhandlung».

Ein Straf­pro­zess als private Angelegen­heit? Ernsthaft?

Der Einzel­richter nimmt den SEM-Entscheid dennoch zur Kenntnis und entscheidet sich für eine Sistie­rung des Verfah­rens, bis die Beschul­digte wieder legal in die Schweiz einreisen darf.

Das werde zwar zu einer «gravie­renden Verlet­zung des Beschleunigungs­verbots» führen, hält Oehen fest, aber diese Verlet­zung sei nicht «derart krass», dass das Verfahren einge­stellt werden müsse. Eine Verfahrens­einstellung hatte Rechts­anwältin Elena Liechti von der Orga­ni­sa­tion Asylex im Namen der 31-jährigen Frau gefordert.

Die Anwältin betont, ihre Mandantin sei von der Staats­anwaltschaft nicht einver­nommen worden, weshalb ihre Teil­nahme am Prozess zwin­gend sei; aus Fairness­gründen und wegen des recht­li­chen Gehörs.

Doch worum geht es über­haupt? Warum dieses Strafverfahren?

Staats­an­walt Alain Frache­boud wirft der Kurdin vier Delikte vor. Sie soll rechts­widrig in die Schweiz einge­reist sein (ohne Ausweis­papiere, ohne Visum), sich hier rechts­widrig aufge­halten haben und dann auch noch rechts­widrig nach Deutsch­land ausge­reist sein.

Später soll sie «durch reni­tentes Verhalten» eine Amts­handlung behin­dert haben: weil sie sich im Februar 2025 weigerte, zusammen mit der Polizei ins türki­sche General­konsulat nach Zürich zu fahren.

Diese Weige­rung geschah drei Monate vor der Zwangs­ausschaffung, mit einem deut­lich klei­neren Polizei­aufgebot, aber eben­falls in der Luzerner Asyl­unterkunft. Damals war es der Mutter gelungen, sich gegen die Fesse­lung und das Abführen der Familie zu wehren. Sie habe ihre Kinder «animiert», die Poli­zi­sten «mit Teddy­bären zu bewerfen», heisst es im Straf­be­fehl, der später zur Anklage­schrift mutierte.

Am 27. Mai 2025 marschierten dann deut­lich mehr Poli­zi­sten in die Unter­kunft. Sie waren auf eine Gegen­wehr vorbe­reitet und sie setzten ihren Auftrag durch.

Die Zwangs­ausschaffung und die verzwei­felte, aber chan­cen­lose Gegen­wehr der Mutter sind kein Thema in der Anklage­schrift. Der Staats­anwalt fordert für die Kurdin eine bedingte Geld­strafe von 70 Tages­sätzen à 10 Franken sowie eine Busse von 300 Franken.

Es ist ein Bagatell­fall, das findet auch das Bezirks­gericht Luzern, das der Frau just aus diesem Grund keine amtliche Vertei­di­gung – die vom Staat finan­ziert wird – zuspre­chen mag. Aber einstellen will der Straf­richter die Sache dennoch nicht; Baga­telle und «gravie­rende Verlet­zung des Beschleunigungs­verbots» hin oder her.

Rechts­anwältin Liechti wehrt sich gegen die Schuldsprüche.

Sie argu­men­tiert, es sei das gute Recht einer jeden Person, in die Schweiz einzu­reisen und hier ein Asyl­ge­such zu stellen. Ob es ihrer Mandantin nach der Abwei­sung möglich gewesen wäre, in die Türkei zurück­zukehren, habe die Staats­anwaltschaft nicht unter­sucht. Diese Beweis­pflicht obliege aber den Straf­verfolgern – nicht der Beschuldigten.

Was die Hinde­rung einer Amts­handlung betrifft, die erfolg­reiche Gegen­wehr der Mutter im Februar 2025, sagt die Anwältin: Die Frau leide unter Panik­attacken, einer post­traumatischen Belastungs­störung und an Depres­sionen. Sie habe in Panik auf das uner­war­tete Erscheinen von fünf Poli­zi­sten reagiert und zum Tatzeit­punkt nicht reali­sieren können, dass sie mit ihrer Gegen­wehr einen Straftat­bestand erfülle.

Die Mutter und ihr älte­stes Kind, der damals 10-jährige Bub, befanden sich vor der Ausschaf­fung in psycho­lo­gi­scher Betreuung.

Wie geht es der Familie heute?

Die Kurdin stellt sich im November 2025 einem Video­call mit der Repu­blik-Gerichts­­re­por­terin, die sich auf den Januar­prozess vorbe­reiten will – der nicht statt­finden wird.

Ja, sie und ihre Kinder seien immer noch in der Türkei, erzählt die Frau. Und nein, in ihre Heimat­stadt könnten sie nicht zurück­kehren, das sei zu gefähr­lich, dort gebe es eine isla­mi­sti­sche Gruppe, die sie schon früher ins Visier genommen habe. Das habe ihr die Migrations­behörde in der Schweiz nicht geglaubt.

«Es geht uns nicht gut seit unserer Rück­kehr. Die Kinder reagieren heftig, wenn jemand nur schon laut redet. Sie haben Angst, dass die Polizei wieder kommt. Das Baby spricht immer noch nicht, und der Älteste hat die Zwangs­ausschaffung nicht verar­beitet. Ihm geht es deut­lich schlechter als vorher, in der Schweiz; es gelingt ihm nur mit Mühe, zur Schule zu gehen. Wir haben hier keine psycho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung. Weder mein Sohn noch ich.»

Die Mutter schil­dert im Video­gespräch, wie sie und ihr damals 10-jähriger Bub während der Ausschaf­fung gefes­selt worden seien. Wie sie in der Unter­kunft vor Schreck ohnmächtig geworden sei und wie der Älteste immer wieder versucht habe, mit den Poli­zi­sten ins Gespräch zu kommen. Um ihr zu helfen.

2023 wurden insge­samt 420 Menschen zwangs­weise ausge­schafft, darunter 105 Kinder.

Die Natio­nale Kommis­sion zur Verhü­tung von Folter hat ihren Voll­zugs­­mo­ni­to­ring-Bericht 2023 (publi­ziert im April 2024) der Wahrung des «über­ge­ord­neten Kindes­interesses bei zwangs­weisen Rück­führungen» gewidmet. 2023 wurden insge­samt 420 Menschen zwangs­weise ausge­schafft, darunter 105 Kinder.

Die Kommis­sion betont die beson­dere Verletz­lich­keit der Kinder und ihren Anspruch auf Unver­sehrt­heit; gestützt auf die schwei­ze­ri­sche Bundes­verfassung oder auf die Uno-Kinder­rechts­­kon­ven­tion. «Für Kinder ist die Gefahr einer Trau­ma­ti­sie­rung durch eine zwangs­weise Rück­führung aufgrund ihres Alters und ihrer bishe­rigen Flucht- und Lebens­erfahrung beson­ders hoch», schreibt sie. Es bestehe die Gefahr, dass die «vorrangig zu berück­sichtigenden Kindes­interessen» bei der Planung und Durch­führung von Zwangs­ausschaffungen vernach­läs­sigt oder vergessen gingen.

Die Kindes­interessen müssten jedoch stets berück­sich­tigt werden. Auch sollten Kinder nicht mitan­sehen müssen, wie ihren Eltern gegen­über Zwang ange­wandt wird – zum Beispiel bei Fesse­lungen. Geschweige denn, dass sie, die Kinder, selbst Zwang erleben müssen.

Auf Zwangs­massnahmen gegen­über schwan­geren oder stil­lenden Frauen sei «gänz­lich» zu verzichten. Das empfiehlt die Anti-Folter-Kommis­sion den Vollzugs­behörden sogar «drin­gend».

Dieser Artikel erschien zuvor in der Repu­blik.

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