Mit Malerklebeband und Flyer gegen häusliche Gewalt in der Tasche, machen sich Anna C.* und vier Freundinnen am 1. Mai 2020 auf in die Zürcher Innenstadt. Seit Wochen hält die Pandemie das Leben der Menschen fest im Griff und sperrt sie in ihre Wohnungen. Den Freundinnen ist bewusst, dass der Lock-Down auch bedeutet, dass die Gewalt gegen Frauen und Kinder rasant ansteigt. Doch bislang bleiben alle Bemühungen des Staates aus, Kontakte zu Hilfsangeboten und Anlaufstellen für Betroffene sichtbar und zugänglich zu platzieren. Also machen sich die vier Frauen selbst daran; gestalten Flyer mit den wichtigsten Kontaktadressen, drucken die Zettel aus und hängen sie in diverse Hauseingänge in der Stadt auf.
Die Frauengruppe klebt gerade in der Nähe des Goldbrunnenplatzes in Wiedikon einen der rosaroten Flyer an eine Tür, als fünf Kastenwagen der Stadtpolizei vorfahren. Etwa 15 Polizist*innen steigen aus, durchsuchen die Frauen, nehmen ihre Personalien auf und beschlagnahmen ihr Material. Anschliessend bringen die Polizist*innen die fünf Frauen zur Polizeidienststelle an der Zeughausstrasse, unweit vom Kasernenareal. Normalerweise hätte hier gerade das alljährliche 1.-Mai-Fest stattgefunden, aber das ist aufgrund der Pandemie abgesagt. Auf dem Polizeiposten angekommen, fordern die Polizist*innen die fünf Frauen auf, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Dazu sind die Frauen nicht verpflichtet, weshalb sie dies verweigern. Danach fesselt die Polizei die Frauen mit Kabelbindern und lässt sie in einer Garage mehrere Stunden auf dem Boden warten, und von einem Polizeihund bewachen.
Als Anna C. auf die Toilette muss, begleitet eine Polizistin sie und lässt die Toilettentür einen Spalt weit offen. Sie sieht Polizisten vor der Kabine vorbeilaufen und bittet die Beamtin darum, die Tür ganz zu schliessen. Sie verneint mit den Worten: «Ihr seid doch sonst nicht so prüde». Das «ihr» verstand die Betroffene als eine Verallgemeinerung für feministische Aktivist*innen. Daraufhin schlägt Anna C. vor, die Polizistin könne rein kommen und die Tür von innen schliessen. «Das mache ich nicht. Ich habe schon Spannenderes gesehen», lehnt diese ab.
Einige Zeit später kommt Anna C., noch immer gefesselt, in eine Einzelzelle, später muss sie ins Büro der Polizei. Dort wird sie von einem Polizisten fotografiert, erhält eine Wegweisung und wird nach über drei Stunden alleine aus dem Gewahrsam entlassen.
Sechs Jahre bis zum Urteil
Den Vorfall will Anna C. nicht auf sich sitzen lassen und meldet sich bei der Roten Hilfe, einer Organisation für solidarische Rechtsunterstützung. Danach folgt ein kafkaesker Lauf durch rechtliche Instanzen: Das erste Gesuch, mit dem sie sich gegen die Wegweisung der Stadtpolizei wehrt, wird erstinstanzlich von derselben Stadtpolizei abgelehnt. Danach legt Anna C. einen stadtinternen Rekurs ein, den der Stadtrat abweist. Sie wendet sich erneut an die Stadtpolizei, diesmal explizit mit dem Fokus auf die rechtswidrige Behandlung durch die Polizei: Unter anderem beklagt sie die Festnahme, die Fesselung, die respektlosen Kommentare und das Fotografieren. Die Stadtpolizei sieht sich für diese Belange aber nicht zuständig und verweist ans Obergericht. Dieses hält sich ebenfalls nicht für zuständig und übergibt den Fall zurück an die Stadtpolizei, die das Gesuch endgültig abweist. Die Betroffene versucht es erneut beim Stadtrat mit einem Rekurs, der ihn erneut ablehnt, woraufhin Anna C. den Fall dem Statthalteramt vorlegt. Hier wird das Gesuch zum ersten Mal teilweise gut geheissen.
Drei Jahre sind bereits vergangen, als die Beschwerdeführerin den Fall weiter ans kantonale Verwaltungsgericht zieht. Dieses kommt zum Schluss, dass die bisherigen Bemühungen umsonst gewesen seien: Zuständig sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Zwangsmassnahmengericht des Zürcher Bezirksgerichts, da es sich um einen möglicherweise rechtswidrigen Freiheitsentzug gehandelt habe.
Was der Beschwerde schliesslich zum Erfolg verhilft, ist das ungeschickte Vorgehen der Polizei.
Und endlich: Das Zwangsmassnahmengericht gibt Anna C. in mehreren Punkten Recht. Trotzdem zieht sie den Fall weiter ans Obergericht, um die verbleibenden Punkte anzufechten – unter anderem das rechtswidrige Erstellen der Fotografien. Doch auch dort wird ihre Beschwerde abgewiesen. Schliesslich zieht sie den Fall bis vors Bundesgericht, das höchste Gericht der Schweiz. Dieses gibt ihr im August 2026, mehr als sechs Jahre nach dem Vorfall, in sämtlichen Punkten Recht.
Das Bundesgericht verurteilt unter anderem die Fesselung, das rechtswidrige Fotografieren und den unzureichenden Blickschutz auf der Toilette. Von Anna C. sei «keine konkrete Gefahr» ausgegangen, heisst es im höchstrichterlichen Urteil. Es habe sich um eine «friedliche Plakatierungsaktion» gehandelt. Die Polizei habe es versäumt, adäquat auf die einzelnen Personen einzugehen, die sie festgenommen hatte. Zudem war bereits die Festnahme an sich rechtswidrig. Insgesamt hat die Stadtpolizei Zürich die Frau damit einer erniedrigenden Behandlung nach Artikel 10 der Bundesverfassung und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt.
«Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil eine Signalwirkung auf alle beteiligten Akteur*innen hat – also Gerichte, Polizei, Anwält*innen und Staatsanwaltschaften», sagt Rechtsanwalt Raphael Moos, der den Fall zum Schluss übernommen hat. Es käme sehr selten vor, dass ein Schweizer Gericht feststellt, Polizist*innen hätten Artikel 3 – das absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – der EMRK verletzt.
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Wie kam dieser seltene Erfolg zustande?
Die Stadtpolizei Zürich habe sich sehr ungeschickt verhalten, sagt Moos im Gespräch. Das habe sicherlich zur gelungenen Beschwerde beigetragen. Laut Urteil hat die Stadtpolizei alle Anschuldigungen zuerst direkt negiert, ohne die an jenem Tag beteiligten Polizist*innen befragt zu haben. Erst über ein Jahr nach dem Vorfall gab die Polizei konkrete Abklärungen zum Sachverhalt in Auftrag. Sämtliche im Einsatz stehenden Polizist*innen seien dann kontaktiert worden, an den Vorfall habe sich aber niemand erinnern können. Diese späten Befragungen wiederum protokollierte die Polizei nicht. Das Zwangsmassnahmengericht konnte die Aussagen der Beamten deshalb nicht würdigen und nennt dieses Vorgehen der Behörde im Urteil eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Polizei.
Raphael Moos erklärt sich das nachlässige Verhalten der Polizei mit dem fehlenden Unrechtsbewusstsein der Beamten. Die Polizei fühle sich grundsätzlich legitimiert in ihrem Handeln, sodass sie es nicht für nötig hielte, diese Abklärungen zu treffen, spekuliert der Moos. Ebenfalls seien es die fehlenden Strukturen, die ein solches Verhalten erklärten.
«Auch in der Schweiz kommt es zu schweren Grundrechtsverletzungen durch Polizeibeamt*innen, was das Bundesgericht im vorliegenden Fall anerkannt hat.»
Raphael Moos, Rechtsanwalt
Die Medienstelle der Stadtpolizei Zürich sagt «aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes» auf Anfrage nichts zu dem bundesgerichtlichen Entscheid. Statistiken über die Häufigkeit oder den Umgang mit Fehlverhalten der eigenen Angestellten führe die Polizeibehörde keine.
Was ebenfalls geholfen habe, den Fall zu gewinnen, seien die glaubwürdigen Äusserungen von Frau C., ergänzt Rechtsanwalt Moos. Diese seien, im Gegensatz zu denjenigen der Polizei, konstant gewesen. «Originell und widerspruchsfrei», nennt das Zwangsmassnahmengericht die Beschreibungen der Beschwerdeführerin, die dem Urteil zu entnehmen sind und die als Grundlage für die hiesigen Beschreibungen dienen. Die schriftlichen Berichte der anderen vier mitverhafteten Frauen bestätigten zudem viele Schilderungen von Anna C. – eine Seltenheit bei rechtswidriger Behandlung durch die Polizei. «In solchen Fällen gibt es fast nie objektive Beweismittel», sagt Moos. Zwar komme es nicht selten vor, dass einem Gericht lediglich die Aussagen der involvierten Personen zur Verfügung stünden, um ein Urteil zu fällen. Doch an diesem Fall sei besonders, dass das Gericht der Polizei nicht einfach geglaubt habe.
Das nun gefällte Urteil könnte laut dem Anwalt möglicherweise Auswirkungen darauf haben, wie die Polizei bei Massenverhaftungen vorgehe, beispielsweise rund um politische Aktionen am 1. Mai. Laut Moos müsse die Einsatzplanung der Polizei eine differenzierte Beurteilung ermöglichen. «Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaftung überhaupt notwendig ist.» Auch nach einer Verhaftung müsse abgeklärt werden, ob einzelne Sicherheitsmassnahmen – etwa eine Fesselung – notwendig seien. «Personen dürfen nicht einfach standardmässig verhaftet und für längere Zeit festgehalten werden.» Zudem haben die Gerichte festgestellt, dass die Polizei Grundrechtseingriffe nicht mit fehlender Infrastruktur rechtfertigen kann.
«Auch in der Schweiz kommt es zu schweren Grundrechtsverletzungen durch Polizeibeamt*innen, was das Bundesgericht im vorliegenden Fall anerkannt hat», schlussfolgert Moos. Entsprechend wichtig sei es, dass derartige Vorwürfe konsequent und unabhängig aufgeklärt werden. «Diesbezüglich besteht erheblicher Handlungsbedarf.»
*Name von der Redaktion geändert.
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