Polizei miss­achtet Menschen­rechte – und kann sich nicht daran erinnern

Unrecht­mässig von der Stadt­po­lizei Zürich fest­ge­nommen, gefes­selt und ernied­rigt: Das Bundes­ge­richt gibt einer Frau in ihrer Beschwerde in allen Punkten Recht. Das ist eine Selten­heit. Wieso war diese Beschwerde erfolgreich? 
Laut Bundesgericht verletzte die Stadtpolizei Zürich Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention: das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. (Illustration: Iris Weidmann)

Mit Malerkle­be­band und Flyer gegen häus­liche Gewalt in der Tasche, machen sich Anna C.* und vier Freun­dinnen am 1. Mai 2020 auf in die Zürcher Innen­stadt. Seit Wochen hält die Pandemie das Leben der Menschen fest im Griff und sperrt sie in ihre Wohnungen. Den Freun­dinnen ist bewusst, dass der Lock-Down auch bedeutet, dass die Gewalt gegen Frauen und Kinder rasant ansteigt. Doch bislang bleiben alle Bemü­hungen des Staates aus, Kontakte zu Hilfs­an­ge­boten und Anlauf­stellen für Betrof­fene sichtbar und zugäng­lich zu plat­zieren. Also machen sich die vier Frauen selbst daran; gestalten Flyer mit den wich­tig­sten Kontakt­adressen, drucken die Zettel aus und hängen sie in diverse Haus­ein­gänge in der Stadt auf.

Die Frau­en­gruppe klebt gerade in der Nähe des Gold­brun­nen­platzes in Wiedikon einen der rosa­roten Flyer an eine Tür, als fünf Kasten­wagen der Stadt­po­lizei vorfahren. Etwa 15 Polizist*innen steigen aus, durch­su­chen die Frauen, nehmen ihre Perso­na­lien auf und beschlag­nahmen ihr Mate­rial. Anschlies­send bringen die Polizist*innen die fünf Frauen zur Poli­zei­dienst­stelle an der Zeug­haus­strasse, unweit vom Kaser­nen­areal. Norma­ler­weise hätte hier gerade das alljähr­liche 1.-Mai-Fest statt­ge­funden, aber das ist aufgrund der Pandemie abge­sagt. Auf dem Poli­zei­po­sten ange­kommen, fordern die Polizist*innen die fünf Frauen auf, ihre Finger­ab­drücke abzu­geben. Dazu sind die Frauen nicht verpflichtet, weshalb sie dies verwei­gern. Danach fesselt die Polizei die Frauen mit Kabel­bin­dern und lässt sie in einer Garage mehrere Stunden auf dem Boden warten, und von einem Poli­zei­hund bewachen.

Als Anna C. auf die Toilette muss, begleitet eine Poli­zi­stin sie und lässt die Toilet­tentür einen Spalt weit offen. Sie sieht Poli­zi­sten vor der Kabine vorbei­laufen und bittet die Beamtin darum, die Tür ganz zu schliessen. Sie verneint mit den Worten: «Ihr seid doch sonst nicht so prüde». Das «ihr» verstand die Betrof­fene als eine Verall­ge­mei­ne­rung für femi­ni­sti­sche Aktivist*innen. Daraufhin schlägt Anna C. vor, die Poli­zi­stin könne rein kommen und die Tür von innen schliessen. «Das mache ich nicht. Ich habe schon Span­nen­deres gesehen», lehnt diese ab.

Einige Zeit später kommt Anna C., noch immer gefes­selt, in eine Einzel­zelle, später muss sie ins Büro der Polizei. Dort wird sie von einem Poli­zi­sten foto­gra­fiert, erhält eine Wegwei­sung und wird nach über drei Stunden alleine aus dem Gewahrsam entlassen.

Sechs Jahre bis zum Urteil

Den Vorfall will Anna C. nicht auf sich sitzen lassen und meldet sich bei der Roten Hilfe, einer Orga­ni­sa­tion für soli­da­ri­sche Rechts­un­ter­stüt­zung. Danach folgt ein kafka­esker Lauf durch recht­liche Instanzen: Das erste Gesuch, mit dem sie sich gegen die Wegwei­sung der Stadt­po­lizei wehrt, wird erst­in­stanz­lich von derselben Stadt­po­lizei abge­lehnt. Danach legt Anna C. einen stadt­in­ternen Rekurs ein, den der Stadtrat abweist. Sie wendet sich erneut an die Stadt­po­lizei, diesmal explizit mit dem Fokus auf die rechts­wid­rige Behand­lung durch die Polizei: Unter anderem beklagt sie die Fest­nahme, die Fesse­lung, die respekt­losen Kommen­tare und das Foto­gra­fieren. Die Stadt­po­lizei sieht sich für diese Belange aber nicht zuständig und verweist ans Ober­ge­richt. Dieses hält sich eben­falls nicht für zuständig und über­gibt den Fall zurück an die Stadt­po­lizei, die das Gesuch endgültig abweist. Die Betrof­fene versucht es erneut beim Stadtrat mit einem Rekurs, der ihn erneut ablehnt, woraufhin Anna C. den Fall dem Statt­hal­teramt vorlegt. Hier wird das Gesuch zum ersten Mal teil­weise gut geheissen.

Drei Jahre sind bereits vergangen, als die Beschwer­de­füh­rerin den Fall weiter ans kanto­nale Verwal­tungs­ge­richt zieht. Dieses kommt zum Schluss, dass die bishe­rigen Bemü­hungen umsonst gewesen seien: Zuständig sei nicht das Verwal­tungs­ge­richt, sondern das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt des Zürcher Bezirks­ge­richts, da es sich um einen mögli­cher­weise rechts­wid­rigen Frei­heits­entzug gehan­delt habe.

Was der Beschwerde schliess­lich zum Erfolg verhilft, ist das unge­schickte Vorgehen der Polizei.

Und endlich: Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt gibt Anna C. in mehreren Punkten Recht. Trotzdem zieht sie den Fall weiter ans Ober­ge­richt, um die verblei­benden Punkte anzu­fechten – unter anderem das rechts­wid­rige Erstellen der Foto­gra­fien. Doch auch dort wird ihre Beschwerde abge­wiesen. Schliess­lich zieht sie den Fall bis vors Bundes­ge­richt, das höchste Gericht der Schweiz. Dieses gibt ihr im August 2026, mehr als sechs Jahre nach dem Vorfall, in sämt­li­chen Punkten Recht.

Das Bundes­ge­richt verur­teilt unter anderem die Fesse­lung, das rechts­wid­rige Foto­gra­fieren und den unzu­rei­chenden Blick­schutz auf der Toilette. Von Anna C. sei «keine konkrete Gefahr» ausge­gangen, heisst es im höchst­rich­ter­li­chen Urteil. Es habe sich um eine «fried­liche Plaka­tie­rungs­ak­tion» gehan­delt. Die Polizei habe es versäumt, adäquat auf die einzelnen Personen einzu­gehen, die sie fest­ge­nommen hatte. Zudem war bereits die Fest­nahme an sich rechts­widrig. Insge­samt hat die Stadt­po­lizei Zürich die Frau damit einer ernied­ri­genden Behand­lung nach Artikel 10 der Bundes­ver­fas­sung und Artikel 3 der Euro­päi­schen Menschen­rechts­kon­ven­tion (EMRK) ausgesetzt.

«Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil eine Signal­wir­kung auf alle betei­ligten Akteur*innen hat – also Gerichte, Polizei, Anwält*innen und Staats­an­walt­schaften», sagt Rechts­an­walt Raphael Moos, der den Fall zum Schluss über­nommen hat. Es käme sehr selten vor, dass ein Schweizer Gericht fest­stellt, Polizist*innen hätten Artikel 3 – das abso­lute Verbot der Folter und unmensch­li­cher oder ernied­ri­gender Strafe oder Behand­lung – der EMRK verletzt.

Wie kam dieser seltene Erfolg zustande?

Die Stadt­po­lizei Zürich habe sich sehr unge­schickt verhalten, sagt Moos im Gespräch. Das habe sicher­lich zur gelun­genen Beschwerde beigetragen. Laut Urteil hat die Stadt­po­lizei alle Anschul­di­gungen zuerst direkt negiert, ohne die an jenem Tag betei­ligten Polizist*innen befragt zu haben. Erst über ein Jahr nach dem Vorfall gab die Polizei konkrete Abklä­rungen zum Sach­ver­halt in Auftrag. Sämt­liche im Einsatz stehenden Polizist*innen seien dann kontak­tiert worden, an den Vorfall habe sich aber niemand erin­nern können. Diese späten Befra­gungen wiederum proto­kol­lierte die Polizei nicht. Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt konnte die Aussagen der Beamten deshalb nicht würdigen und nennt dieses Vorgehen der Behörde im Urteil eine Verlet­zung der Unter­su­chungs­pflicht der Polizei.

Raphael Moos erklärt sich das nach­läs­sige Verhalten der Polizei mit dem fehlenden Unrechts­be­wusst­sein der Beamten. Die Polizei fühle sich grund­sätz­lich legi­ti­miert in ihrem Handeln, sodass sie es nicht für nötig hielte, diese Abklä­rungen zu treffen, speku­liert der Moos. Eben­falls seien es die fehlenden Struk­turen, die ein solches Verhalten erklärten.

«Auch in der Schweiz kommt es zu schweren Grund­rechts­ver­let­zungen durch Polizeibeamt*innen, was das Bundes­ge­richt im vorlie­genden Fall aner­kannt hat.»

Raphael Moos, Rechtsanwalt

    Die Medi­en­stelle der Stadt­po­lizei Zürich sagt «aus Gründen des Persön­lich­keits- und Daten­schutzes» auf Anfrage nichts zu dem bundes­ge­richt­li­chen Entscheid. Stati­stiken über die Häufig­keit oder den Umgang mit Fehl­ver­halten der eigenen Ange­stellten führe die Poli­zei­be­hörde keine.

    Was eben­falls geholfen habe, den Fall zu gewinnen, seien die glaub­wür­digen Äusse­rungen von Frau C., ergänzt Rechts­an­walt Moos. Diese seien, im Gegen­satz zu denje­nigen der Polizei, konstant gewesen. «Origi­nell und wider­spruchs­frei», nennt das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Beschrei­bungen der Beschwer­de­füh­rerin, die dem Urteil zu entnehmen sind und die als Grund­lage für die hiesigen Beschrei­bungen dienen. Die schrift­li­chen Berichte der anderen vier mitver­haf­teten Frauen bestä­tigten zudem viele Schil­de­rungen von Anna C. – eine Selten­heit bei rechts­wid­riger Behand­lung durch die Polizei. «In solchen Fällen gibt es fast nie objek­tive Beweis­mittel», sagt Moos. Zwar komme es nicht selten vor, dass einem Gericht ledig­lich die Aussagen der invol­vierten Personen zur Verfü­gung stünden, um ein Urteil zu fällen. Doch an diesem Fall sei beson­ders, dass das Gericht der Polizei nicht einfach geglaubt habe.

    Das nun gefällte Urteil könnte laut dem Anwalt mögli­cher­weise Auswir­kungen darauf haben, wie die Polizei bei Massen­ver­haf­tungen vorgehe, beispiels­weise rund um poli­ti­sche Aktionen am 1. Mai. Laut Moos müsse die Einsatz­pla­nung der Polizei eine diffe­ren­zierte Beur­tei­lung ermög­li­chen. «Es ist in jedem Einzel­fall zu prüfen, ob eine Verhaf­tung über­haupt notwendig ist.» Auch nach einer Verhaf­tung müsse abge­klärt werden, ob einzelne Sicher­heits­mass­nahmen – etwa eine Fesse­lung – notwendig seien. «Personen dürfen nicht einfach stan­dard­mässig verhaftet und für längere Zeit fest­ge­halten werden.» Zudem haben die Gerichte fest­ge­stellt, dass die Polizei Grund­rechts­ein­griffe nicht mit fehlender Infra­struktur recht­fer­tigen kann.

    «Auch in der Schweiz kommt es zu schweren Grund­rechts­ver­let­zungen durch Polizeibeamt*innen, was das Bundes­ge­richt im vorlie­genden Fall aner­kannt hat», schluss­fol­gert Moos. Entspre­chend wichtig sei es, dass derar­tige Vorwürfe konse­quent und unab­hängig aufge­klärt werden. «Dies­be­züg­lich besteht erheb­li­cher Handlungsbedarf.»

    *Name von der Redak­tion geändert.


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