Seit Mitte April können auch Selbstständige, die nicht direkt, aber indirekt von den Corona-Massnahmen betroffen sind und deswegen weniger oder gar kein Einkommen mehr haben, ein Gesuch auf Corona-Taggeld einreichen. Das Taggeld, das die betroffenen Selbstständigen geltend machen können, entspricht dabei 80% des durchschnittlichen Tageseinkommens aus dem Jahr 2019. Eine Selbstständige, die im letzten Jahr ein Einkommen von 30’000 bei der Ausgleichskasse gemeldet hatte, erhält dementsprechend rund CHF 2’000.- pro Monat. Unter den momentanen Bestimmungen steht ihr dies für die Zeit vom 17. März bis zum 16. Mai zu. Einzige Bedingung: Es wurde im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen 10’000 und 90’000 Franken bei der Ausgleichskasse abgerechnet. Mit anderen Worten: Wer 2019 selbstständig erwerbend weniger als 10’000.- bei den Ausgleichskassen gemeldet hatte, geht leer aus.
Wir haben bei dem zuständigen Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nachgefragt, wie sich eine solche Untergrenze rechtfertigen lässt, denn gerade Personen mit geringem Verdienst konnten wohl kaum Rücklagen bilden, von welchen sie nun in Corona-Zeiten zehren können.
Das BSV antwortete wie folgt: „Man kann davon ausgehen, dass Selbstständigerwerbende mit derart tiefem Einkommen nicht allein von diesem Einkommen leben, sondern zu wesentlichen Teilen auf andere Einkommen zurückgreifen können. Sehr tiefe Taggeldbeträge tragen in dieser Situation nur sehr beschränkt zur Existenzsicherung bei.“
Die Logik dahinter erklärt uns Harald Sohns, stellvertretender Leiter Kommunikation beim BSV per Telefon genauer. Es gehe darum, denen zu helfen, die in finanzielle Not geraten sind, bis sich die Situation wieder normalisiert. Mit der Untergrenze wolle man verhindern, dass diejenigen, die eigentlich gar nicht wirklich von ihrem selbstständigen Erwerb abhängig sind, Leistungen kriegen, obwohl sie diese nicht wirklich brauchen würden.
Dies erläutert Sohns mit zwei Beispielen. Ein Student mit einem Stipendium und Geld von seinen Eltern, der nebenbei noch selbstständig mit Nachhilfeunterricht CHF 4’000.- im Jahr verdient, lebe ja nicht in erster Linie vom Geld dieser Nachhilfestunden, sondern eben vom Stipendium und den Eltern und braucht das Taggeld auf die Nachhilfestunden deshalb nicht dringend. Und auch bei einer Raumpflegerin, die nur gerade mal 9’000.- im Jahr macht, könne man davon ausgehen, dass ihr Haushalt andere Einkommen hat, die das Gros der Haushaltskosten tragen. Wie der Student könne auch sie zwei bis drei Monate ohne Taggeld über die Runden kommen.
Das BSV ist also der Meinung, dass Menschen, die 2019 weniger als 10’000 gemeldet hatten, per se nicht von solch tiefen Einnahmen abhängig sein können. Bei so geringen Löhnen muss doch einfach noch irgendwo ein lukrativer Zweitjob, einE gutverdienendeR PartnerIn oder eine grosse Erbschaft vorhanden sein, so die Überlegungen.
Rückmeldungen von Selbstständigen, die dem Lamm vorliegen, zeigen: Das stimmt so nicht. Es gibt durchaus selbstständige Menschen, die unter diese Grenze fallen, aber das Geld trotzdem nötig hätten.
2019 als Berechnungsgrundlage
Ambroise M. ist einer von ihnen. Er arbeitet als Naturfotograf und Umweltbildner, bietet Workshops, Exkursionen und Kurse für PrivatkundInnen, Vereine und verschiedene NGOs an.
Neben seiner Selbstständigkeit ist er auch noch angestellt: im Zoo Zürich als Zooführer und im Tierpark Goldau als Parkranger. Beide Institutionen sind seit Mitte März geschlossen.
Der Anteil an selbstständig erwirtschaftetem Geld hat bei ihm in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. 2017 waren es 9’100.- Franken. 2018 kam er bereits auf 12’800.- Franken. Und auch für 2020 hat er mit einem selbstständigen Einkommen in dieser Grössenordung gerechnet, wenn da nicht das Coronavirus dazwischengekommen wäre. „Solang nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen dürfen, werde ich keine Arbeit haben“, sagt Ambroise M. Corona-Erwerbsersatz erhält er trotzdem nicht. Wieso? Er war im letzten Jahr mehrere Monate auf Reisen, weshalb er 2019 lediglich 5’900.- bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Zu wenig für die jetzt geltende Corona-Verordnung, die sich auf das gemeldete Einkommen aus dem Jahr 2019 bezieht.
Zwar wird Ambroise M. von seinen zwei Arbeitgebern, dem Zoo Zürich und dem Tierpark Goldau, eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, aber die wird sehr bescheiden ausfallen. Da er an beiden Orten auf Stundenbasis angestellt ist, wird als Grundlage für die Berechnung einmal mehr das Einkommen aus 2019 herangezogen. Das Jahr also, in dem Ambroise M. auf Reisen war. Er rechnet mit rund CHF 800.- Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April und Mai. Danach können die Parks wieder öffnen. Wie viele Führungen es ab Juni für ihn zu leiten geben wird, ist jedoch noch unklar, denn Personenansammlungen von über fünf Menschen sind nach wie vor verboten. Ohne die Untergrenze des BSV würde er immerhin noch rund CHF 400.- zusätzlich erhalten.
Brauchen könnte er den Zustupf allemal. Denn Krankenkasse, Miete und Essen zahlt ihm momentan seine schwangere Partnerin. „Wir brauchen nicht unbedingt viel Geld zum Leben, aber es macht schon unsicher, da wir ab Anfang Juli zu dritt sein werden und wir nicht wissen, wie die Situation nach dem Mutterschaftsurlaub aussehen wird.“
Mehr als 10’000 verdient und doch keinen Anspruch
Die gleichen Unsicherheiten dürften auch Raphael H. plagen. Neben seiner Selbstständigkeit als freier Presse- und Eventfotograf arbeitet er für zwei Tage die Woche als Angestellter auf dem Bauernhof seiner Eltern. Sein Haupteinkommen sei aber die Fotografie, auch wenn ihn das nicht reich mache. „Ich lebe bescheiden und komme damit über die Runden“, meint er. Seit Corona-Beginn sind ihm praktisch alle Fotojobs weggebrochen.
Raphael H. hat seine Steuererklärung zwar noch nicht ganz fertig, aber er rechnet damit, dass er 2019 mit seiner Selbstständigkeit trotz grösserer Anschaffungen über CHF 10’000 Gewinn gemacht hat. Corona-Taggeld gibt es für ihn aber trotzdem nicht. Denn die Ausgleichskassen interessieren sich nicht für Einkommensberechnungen aus noch provisorischen Steuererklärungen, sondern stützen sich auf das beitragspflichtige Einkommen, dass von der Ausgleichskasse zur Berechnung der Akonto-Beiträge für das Jahr 2019 herangezogen wurde. Und dieses lag bei Raphael H. bei 4’200.- Franken.
Wie kann das sein? Da die Selbstständigen erst immer Ende Jahr wissen, wie viel sie tatsächlich verdient haben, bezahlen sie ihre Sozialabgaben in einem ersten Schritt über Akonto-Beiträge, also im Voraus. Die Ausgleichskassen verrechnen diese Akonto-Zahlungen dann mit den tatsächlich geschuldeten Zahlungen, sobald die Steuererklärung geprüft und damit das definitive Einkommen, auf welches AHV, IV und EO zu bezahlen sind, bekannt ist. Dies kann aber mehrere Jahre dauern. Bei den meisten dürften die jüngsten definitiven Steuerdaten aus dem Jahr 2017 stammen.
Um die Akonto-Beiträge trotz der fehlenden definitiven Zahlen berechnen zu können, müssen die Ausgleichskassen deshalb eine Einschätzung des selbstständig erzielten Einkommens vornehmen. Liegt keine andere Zahl vor, beziehen sich die Ausgleichskassen auf die neuesten definitiven Steuerdaten, momentan also zumeist jene aus dem Jahr 2017. Die Selbstständigen haben jeweils am Anfang des Jahres auch die Möglichkeit, eine Selbstdeklaration einzureichen. Sprich: Sie schätzen selbst, wie viel sie im Folgejahr etwa verdienen werden. Und aufgrund dieser Schätzung werden ihnen dann die Akonto-Beiträge berechnet. Wer also im Januar 2019 hoch gepokert hat, kriegt heute mehr Corona-Taggeld. Dass eine geschätzte Zahl die Grundlage für das Taggeld bildet, findet Raphael H. befremdend. „Man könnte auch die letzten definitiven Steuerdaten heranziehen. Die wären dann wenigstens nicht total aus der Luft gegriffen. In meinem Fall wären sogar bereits die Zahlen aus 2018 definitiv.“
Die Kritik von Raphael H. ist berechtigt. Bei vielen Selbstständigen klafft zwischen dem selbstdeklarierten und dem definitiven Einkommen eine grosse Lücke. Denn nicht wenige Selbstständige belassen die Schätzung auf dem Minimalbetrag von CHF 4’200.-, weil sie zu Beginn eines Jahres noch nicht einschätzen können, wie viel sie etwa verdienen werden und befürchten, zu hohe Akonto-Beiträge nicht berappen zu können. Bei diesem Vorgehen zahlen Selbstständige bei der Endabrechnung zwar einen Verzugszins von 5% drauf, müssen sich aber nicht vor unbezahlbaren Rechnungen fürchten. Gerade für Personen, deren Einkommen nur selten über einen längeren Zeitraum hinweg stabil ist, kann das eine nachvollziehbare Strategie sein.
Nur: Wer sich 2019 für dieses doppelbodige Vorgehen entschieden hat, zieht jetzt den Kürzeren. Normalerweise können Selbstständige diese Selbsteinschätzung jederzeit anpassen. Um jedoch das Corona-Taggeld nicht in ein Wunschkonzert zu verwandeln, in welchem jeder und jede seine Selbstdeklaration noch schnell nach oben anpasst, bevor er das Gesuch einreicht, hat das BSV nun entschieden, dass allfällige Anpassungen nur bis zum 17. März akzeptiert werden durften. Eine nachvollziehbare Entscheidung, um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Aber auch ein grosses Problem, für all diejenigen, welche wie Raphael H. ihr beitragspflichtiges Einkommen tatsächlich zu tief eingeschätzt hatten. „Wer sein Einkommen nicht vorher angepasst hat, hat seine Meldepflicht nicht wahrgenommen“, heisst es hierzu trocken vom BSV.
Doch so einfach scheint das nicht zu sein. Denn laut einer Meldung von impressum, dem Berufsverband der Medienschaffenden, habe das BSV die Ausgleichskassen nun in einem Kreisschreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die bis anhin angewandte Berechnungsmethode problematisch sei. Das sieht man beim BSV anders: Bei impressum habe man die im Kreisschreiben kommunizierten Neuerungen falsch interpretiert. An den Regeln zur Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes habe sich nichts geändert. „Die Anpassung des Kreisschreibens bezieht sich auf Fälle, in welchen bei einzelnen Antragstellenden der Corona-Erwerbsersatz zwar regelungskonform auf der Basis der Akonto-Beiträge 2019 berechnet wurde, die Akonto-Beiträge 2019 aber nicht auf dem neuesten Stand waren, obwohl eine aktuellere definitive Steuerveranlagung vorlag, oder obwohl die versicherte Person ein geändertes Einkommen rechtzeitig gemeldet hatte (also vor dem 17. März 20).“
Wie sich die bei den Ausgleichskassen angewandte Praxis entwickeln wird, scheint noch offen zu sein. Wer aufgrund der bisher angewandten Berechnungsmethode kein oder zu wenig Taggeld erhalten hat, tut sicher nicht schlecht daran, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Dies ist laut impressum auch nach abgelaufener Beschwerdefrist noch möglich.
Keine Hilfe für Selbstständige im Aufbau
Die Bandbreite an möglichen Lebensentwürfen, Einkommensstrukturen sowie auch die Bescheidenheit der Verhältnisse, mit welchen viele Menschen klarkommen oder klarkommen müssen, scheint den Behörden nicht bewusst zu sein. Das musste auch Sonja Z. feststellen. Ihr Fall zeigt: Auch für Menschen, die gerade erst im Aufbau ihrer Selbstständigkeit sind, zeigt man beim BSV wenig Kulanz.
Sonja Z. hat als Zulieferin in der Gastrobranche eine Nische für ihre Selbstständigkeit gefunden. Sie beschriftet und illustriert Schilder, Tafeln und Fenster für Bars und Restaurants. Nebenbei arbeitet sie als Angestellte in einer Bar.
Auch bei Sonja Z. gibt es nachvollziehbare Gründe, weshalb ihr beitragspflichtiges Einkommen 2019 unter der Grenze von CHF 10’000 lag, ohne dass dabei ein lukrativer Zweitjob, einE gutverdiendeR PartnerIn oder eine Millionenerbschaft eine Rolle gespielt hätte. Denn sie hat ihre Selbstständigkeit erst 2019 angemeldet, rückwirkend auf Mitte 2018. „Zuerst habe ich eher zögerlich Zeit in die Selbstständigkeit investiert, denn die Entscheidung, sich selbstständig zu machen, gerade im kreativen Bereich, ist ein grosser und beängstigender Schritt. Man weiss am Anfang ja noch nicht so recht, ob es laufen wird oder nicht.“ Als die Anfragen jedoch langsam zunahmen, hat sich Sonja Z. dazu entschieden, die Schilder zu einem zweiten Standbein auszubauen. Ihre Geschäftszahlen zeigen, dass sie trotz dieses zögerlichen Starts im Jahr 2019 bereits CHF 4’700.- mit ihrer Selbstständigkeit verdienen konnte. Kein schlechtes Resultat für einen Start aus dem nichts – aber nicht genug für die BSV-Kriterien.
Um nicht vollständig von dem erst anlaufenden Geschäft abhängig zu sein, behielt Sonja Z. ihren Bar-Job. Zum Glück: Den immerhin kriegt sie von dort nun CHF 1’200.- Kurzarbeitsentschädigung. Das genüge jedoch nicht, um ihre Fixkosten zu decken. Sonja Z. wäre um jeden Franken Corona-Taggeld zusätzlich froh. Denn neben dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist ihr auch das Trinkgeld weggebrochen. „Mit dem Bar-Job und der Selbstständigkeit war es schon vorher knapp, ging aber gerade so. Jetzt ist natürlich deutlich zu wenig da. Auch wenn ich momentan vorübergehend einen befristeten Job bei einem Grossverteiler angenommen habe“, so Sonja Z.
Auch andere Unterstützungsangebote haben nicht geholfen
In ihrer Not wandte sich Sonja Z. auch an die Stadt Zürich, die bereits kurz nach Beginn der Corona-Krise eine Nothilfe für Selbstständige lanciert hatte. Aber auch hier fällt sie durchs Raster, denn für das Notgeld müsste Sie ein Mindesteinkommen von CHF 25’000.- pro Jahr vorweisen können. Angesprochen auf diese Untergrenze gibt uns die Sprecherin des Sozialdepartements der Stadt Zürich folgende Antwort: „Dieser Betrag wurde so gewählt, damit diejenigen Kleinstunternehmenden unterstützt werden, die mit ihrer Selbstständigkeit ein existenzsicherndes Einkommen generieren.“ Genau wie beim Bundesamt für Sozialversicherung geht man auch beim Sozialdepartement der Stadt Zürich davon aus, dass tiefe selbstständige Einkommen nicht zur Existenzsicherung beitragen würden und gewährt Selbstständigen mit weniger als 25’000 Jahreseinkommen dementsprechend keine Nothilfe. Und was rät einem die Stadt, wenn man weniger verdient hat? „Den Betroffenen raten wir, sich für eine Beratung an eines der Sozialzentren der Stadt Zürich zu wenden, um mögliche andere Finanzierungshilfen zu prüfen“, schreibt uns das Sozialdepartement.
Das hat Sonja Z. nun auch gemacht. Sie hat sich beim Sozialamt gemeldet. Dies dürfte aber kaum das gewesen sein, was das BSV mit seiner Untergrenze bewirken wollte. Denn das erklärte Ziel des Corona-Taggelds ist es, denjenigen Selbstständigen, die wegen der Corona-Massnahmen in Bedrängnis geraten sind, im Rahmen eines einfachen Verfahrens schnell und unbürokratisch helfen zu können. „Wir müssen mit bis zu 310’000 Anspruchsberechtigten rechnen. Der Fokus wurde deshalb auf ein speditives Verfahren mit raschen Auszahlungen gelegt. Langandauernde Abklärungen würden dies verunmöglichen“, so Sohns vom BSV.
Was die Ausgleichskassen hier gerade an Mehraufwand leisten, ist tatsächlich beeindruckend; dass die Möglichkeiten für Sonderabklärungen dabei beschränkt sind, nachvollziehbar. Mit der pauschalen Annahme, dass geringe Verdienste per se nicht wichtig sind, hat sich das BSV nun jedoch selbst in eine Situation hineinmanövriert, in der Sonderabklärungen nötig wären.
Denn wenn die Begründung für die Untergrenze lautet, man wolle nur dort helfen, wo das Geld auch wirklich gebraucht wird, müsste man nun auch abklären, bei wem allfällige andere Geldquellen das Corona-Taggeld tatsächlich ersetzen können. Und dies nicht nur bei denen, die am wenigsten verdient haben, sondern bei allen AntragsstellerInnen. Denn auch wer CHF 15’000, 20’000 oder gar 90’000 gemacht hat, könnte theoretisch einen lukrativen Zweitjob, eineN gutverdienendeN PartnerIn oder eine Millionenerbschaft verstecken und deshalb laut BSV-Logik gar nicht auf das Taggeld angewiesen sein. Dass das BSV lediglich den am wenigsten Verdienenden unterstellt, sie könnten sich beim Staat bedienen, ohne dass sie es tatsächlich nötig hätten, ist nicht nur zynisch, sondern auch willkürlich.
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